Auf wie viele Feiertage hat ein in Teilzeit arbeitender Arbeitnehmer Anspruch?

Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs betreffend die gesetzlichen Feiertage betreffen lediglich die Vollzeit-Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber hatte damals keine Bestimmungen für die Anwendung dieser Vorschriften auf Teilzeit-Arbeitnehmer vorgesehen.

 Bezüglich der gesetzlichen Feiertage könnte die auf Teilzeit-Arbeitnehmer anwendbare Überlegung die folgende sein:

  •  der in Vollzeit tätige Arbeitnehmer (40 Wochenstunden) hat Anrecht auf 10 gesetzliche Feiertage pro Jahr, somit 10 (gesetzliche Feiertage) x 8 (tägliche Arbeitsstunden) = 80 Stunden
  •  für den in Teilzeit tätigen Arbeitnehmer wird der Grundsatz der Proportionalität angewendet

o    der Arbeitnehmer, der 35 Wochenstunden arbeitet, hat Anrecht auf Bezahlung für 70 Stunden für gesetzliche Feiertage pro Jahr

o    der Arbeitnehmer, der 30 Wochenstunden arbeitet, hat Anrecht auf Bezahlung für 60 Stunden für gesetzliche Feiertage pro Jahr

o    der Arbeitnehmer, der 25 Wochenstunden arbeitet, hat Anrecht auf Bezahlung für 50 Stunden für gesetzliche Feiertage pro Jahr

o    der Arbeitnehmer, der 20 Wochenstunden arbeitet, hat Anrecht auf Bezahlung für 40 Stunden für gesetzliche Feiertage pro Jahr

o    der Arbeitnehmer, der 15 Wochenstunden arbeitet, hat Anrecht auf Bezahlung für 30 Stunden für gesetzliche Feiertage pro Jahr

o    der Arbeitnehmer, der 10 Wochenstunden arbeitet, hat Anrecht auf Bezahlung für 20 Stunden für gesetzliche Feiertage pro Jahr

o    usw.

 

Berechnung: 80/40 x Y (Y = Zahl der Wochenarbeitsstunden bei einem Arbeitgeber = Z (Z = Zahl der Stunden für gesetzliche Feiertage, auf die der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber Anspruch hat)

In der Praxis wird empfohlen, dass der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt, am Beginn jedes Jahres eine „Abrechnung Urlaubsanspruch/gesetzliche Feiertage“ vornimmt.

Was verpflichtend zu beachten ist: Der Teilzeit-Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Zahlung seines Monatslohns so, wie er im Arbeitsvertrag vorgesehen ist.
Aufgrund eines gesetzlichen Feiertags darf es für ihn zu keinen  Abschlägen bei der Entlohnung kommen.

Beispiele 

Ein Arbeitnehmer, der jeden Mittwoch Vormittag für einen Arbeitgeber tätig wird, hat im Verlauf eines Jahres Anspruch auf Bezahlung für 8 Stunden für gesetzliche Feiertage im Jahr.

 Je nach den Jahren können verschiedene Fälle der Berechnung auftreten:

  • Fällt keiner der gesetzlichen Feiertage auf einen Mittwoch, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 0,80 Stunden Ausgleichsurlaub für jeden der gesetzlichen Feiertage, wobei dieser Urlaub binnen einer Frist von 3 Monaten ab jedem gesetzlichen Feiertag zu nehmen ist. Kann der Ausgleichsurlaub aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die der Dauer des Ausgleichsurlaubs entsprechende Entlohnung.
  • Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Mittwoch, so ist der Arbeitnehmer für die 4 Stunden, die er geleistet hätte, zu entlohnen. Für die nachfolgenden gesetzlichen Feiertage hat er nur Anspruch auf 5 gesetzliche Feiertage mit einem Ausgleichsurlaub von 0,80 Stunden für jeden dieser 5 Feiertage.
  • Fallen zwei gesetzliche Feiertage auf einen Mittwoch, so ist der Arbeitnehmer für die 4 Stunden, die er an diesen 2 Tagen geleistet hätte, zu entlohnen. Für die nachfolgenden gesetzlichen Feiertage, die nicht auf einen Mittwoch fallen, hat er keinen Anspruch mehr auf zusätzlichen Ausgleichsurlaub.
  • Wenn drei oder mehr gesetzliche Feiertage auf einen Mittwoch fallen, hat der Arbeitgeber eine Vergütung für diese gesetzlichen Feiertage zu zahlen.
  • Wenn über die geschuldeten gesetzlichen Feiertage (in unserem Beispiel 2 Tage) hinaus weitere gesetzliche Feiertage auf einen Sonntag oder einen Tag fallen, an dem der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hätte, hat er keinen Anspruch mehr auf zusätzlichen Ausgleichsurlaub.

Der Arbeitnehmer, der 4 Wochenstunden bei 10 verschiedenen Arbeitgebern arbeitet, hat Anrecht auf 10 x 8 = 80 (arbeitsfreie) Feiertagsstunden pro Jahr, 8 Stunden bei jedem Arbeitgeber.

Quelle: ITM

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