Die Entscheidung, ob ein Arbeitnehmer nach Entlassung oder Kündigung unmittelbar “seinen Schreibtisch” räumen muss, obliegt dem Arbeitgeber.

Bei Kündigung des Arbeitsvertrags auf Betreiben des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der gesamten Kündigungsfrist oder eines Teils derselben von der Arbeit freistellen.
Der Arbeitnehmer kann der Arbeitsfreistellung, die ihm von seinem Arbeitgeber gewährt wurde, nicht widersprechen.

Die Entscheidung des Arbeitgebers, dem gekündigten Arbeitnehmer eine Arbeitsfreistellung zu gewähren, ist einseitig nicht widerrufbar.
Das heißt, dass der Arbeitgeber seine Entscheidung nicht allein abändern kann.

Die Arbeitsfreistellung befreit den Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung.

Während der Arbeitsfreistellung darf diese jedoch für den Arbeitnehmer nicht zu einer Verringerung der Löhne, Vergütungen, Entschädigungen und sonstigen Leistungen führen, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er seine Arbeitsleistung erbracht hätte.

Andererseits hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Vorteile, die einen Ersatz der durch die Arbeit entstandenen Kosten darstellen, insbesondere auf Ersatz von Essenskosten, Reisekosten oder Fahrtkosten.

Die Arbeitsfreistellung muss entweder im Einschreibbrief der Kündigungsmitteilung oder in der persönlich übergebenen Kündigungsmitteilung oder in einem sonstigen dem Arbeitnehmer zugeleiteten Schriftstück erwähnt sein.
Das Schweigen des Arbeitgebers nach einem Antrag des Arbeitnehmers auf Arbeitsfreistellung kann nicht als stillschweigendes Einverständnis mit der Arbeitsfreistellung ausgelegt werden. Um jeden Vorwurf einer ungerechtfertigten Abwesenheit zu vermeiden, muss der Arbeitnehmer in Besitz einer schriftlichen Bestätigung sein, aus der die Arbeitsfreistellung und die Dauer derselben hervorgeht.