Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist darf die vom Arbeitnehmer gewährte Freistellung von der Arbeit für den Arbeitnehmer zu keiner Verminderung von Gehältern, Bezügen, Vergütungen und anderer Vorteile, auf die er Anspruch gehabt hätte, führen.
Das Gesetz legt das Prinzip fest, dass Anspruch auf Urlaub auch während der Kündigungsfrist einschließlich einer Arbeitsfreistellung entsteht.

Laut Gesetz werden vom Arbeitgeber regulär vorher genehmigte Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers wie tatsächliche Arbeitstage behandelt.

Daraus ergibt sich, dass die Kündigungsfrist für die Berechnung des Urlaubsgelds berücksichtigt werden muss, selbst wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit von der Arbeit freigestellt worden ist.

Bei Freistellung müssen Urlaubstage extra ausbezahlt werden

Die während der Arbeitsfreistellung anfallenden Urlaubstage müssen ausgezahlt werden, da sie aufgrund der Arbeitsfreistellung nicht genommen werden können.

Der Arbeitgeber ist allerdings von der Auszahlung der Vergütung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub während der Arbeitsfreistellung ab dem Zeitpunkt befreit, zu dem der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Beschäftigung findet. (Quelle: ITM)