In Luxemburg handelt es sich dann um Betriebsferien, wenn der Arbeitgeber beschließt, sein Unternehmen für einen Jahresurlaub zu schließen.
Der Zeitraum der Betriebsferien muss in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern oder, falls vorhanden, den Betriebsräten festgelegt werden.
Der Zeitraum der Betriebsferien muss den Arbeitnehmern spätestens im Lauf des ersten Trimesters des entsprechenden Jahres mitgeteilt werden.

Doch verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer noch keine Urlaubsansprüche erworben oder er seinen Urlaub um Zeitpunkt der Betriebsferien bereits ausgeschöpft hat?

Die Arbeitnehmer:

  • die zum Zeitpunkt, an dem das Unternehmen seine Tore für Betriebsferien in einer bestimmten Jahreszeit schließt, noch keinen Urlaubsanspruch erworben haben, weil sie noch keine drei Monate im Unternehmen gearbeitet haben;

oder

  • die zum Zeitpunkt, an dem das Unternehmen seine Tore für Betriebsferien schließt, nicht mehr genügend Urlaubstage haben, um den Zeitraum der Betriebsferien abzudecken;

haben Anrecht darauf, dass ihnen dieser Zeitraum der Betriebsferien zur Gänze als gesetzlicher Urlaub angerechnet und ihnen dieser Urlaub vergütet wird. (“Code du Travail Art. 233-10)

Der Arbeitgeber muss übrigens nach überwiegender Meinung der Gerichte dringende betriebliche Erfordernisse für Betriebsurlaub vorweisen können – zumindest ist das in Deutschland so. Im luxemburgischen “Code du Travail” ist das so zwar nicht verankert, aber es läuft im Prinzip genau so. Eine konkrete Höchstanzahl an Arbeitstagen ist nicht gesetzlich festgelegt.
Eines geht aus verschiedenen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls klar hervor: Betriebsferien dürfen nicht den ganzen Jahresurlaub umfassen – der Arbeitnehmer muss Urlaubstage zur freien Verfügung übrig behalten.