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Forum / Steuern und Finanzen

Eidesstattliche Erklärung - Konkurs  

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Christa
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10 Jahren  ago  

Guten Tag, ich war von 1999 bis 2014 als Gewerbetreibender in Luxemburg gemeldet. Januar 2014 habe ich mich wieder in Deutschland angemeldet und bin freiberuflich tätig. Im März 2014 bekam ich vom Deutschen Finanzamt, im Zuge der Amtshilfe, eine Zahlungsaufforderung vom Finanzamt Luxemburg. Dabei handelt es sich um Nachzahlung von Einkommensteuer von 2004. Darüber existiert in Luxemburg ein Titel von 2008 den ich nicht erhalten habe . Kann ich bei Zahlungsunfähigkeit, rückwirkend einen Konkurs in Luxemburg machen, bzw. eine Eidesstattliche Erklärung abgeben, oder muss ich eine solche Erklärung jetzt in Deutschland abgeben. Es besteht ausser dem Finanzamt Luxemburg kein anderer Gläubiger.

Für eine Antwort bedanke ich mich. Mit freundlichen Grüßen


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10 Jahren  ago  

guckst du da

http://www.guichet.public.lu/entreprises/de/sauvegarde-cessation-activite/faillite/faillite-entreprise/aveu-faillite/index.html

wie unten geschrieben ist der angegebene Zeitraum lange her, folglich dürfte das hier greifen

Haftung des Insolvenzschuldners im Falle eines Verschuldens

Die Haftbarkeit des Unternehmers wird nicht durch die Insolvenz an sich begründet. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft stellt an sich keine strafbare Handlung dar, sondern wohnt jeder wirtschaftlichen Tätigkeit inne.

Falls sich jedoch herausstellt, dass die Insolvenz aus einem bestimmten Verschulden des Kaufmanns oder der natürlichen, die Gesellschaft vertretenden Person ergibt (Bsp.: Insolvenzverschleppung, Verfügung über die Vermögenswerte der Gesellschaft wie über eigenes Vermögen usw.), kann diese Person zivil- und strafrechtlich haftbar gemacht werden. Strafsanktionen

Im Rahmen einer Insolvenz kann jeder Unternehmener haftbar gemacht werden, falls ihm die Tatbestände des einfachen Bankrotts oder des betrügerischen Bankrotts zur Last gelegt werden.

Einfacher Bankrott

Typische Merkmale eines einfachen Bankrotts sind:

ausbleibende Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit; Fehlen einer lückenlosen und ordnungsgemäßen Buchführung; der Umstand, dass den Vorladungen des Insolvenzrichters bzw. des Insolvenzverwalters nicht Folge geleistet wird, ohne dass hierbei jedoch eine betrügerische Absicht vorliegt.

Das Strafgesetzbuch sieht hierfür eine Strafe von einem Monat bis zu 2 Jahren Gefängnis vor.

Betrügerischer Bankrott

Bei einem betrügerischen Bankrott muss in jedem Falle die betrügerische Absicht der Täter zu erkennen sein, wie z. B.:

die vorsätzliche Unterschlagung eines Teils des Gesellschaftsvermögens; die Unterschlagung der Bücher der Gesellschaft oder die Löschung ihres Inhalts; der Umstand, sich als Schuldner nicht geschuldeter Beträge anzuerkennen.

Das Strafgesetzbuch sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren vor.

Ein Insolvenzschuldner kann gleichzeitig als einfacher Bankrotteur und als betrügerischer Bankrotteur verfolgt werden. Ein Insolvenzschuldner kann auch wegen Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen verfolgt werden. Bei beiden Fällen des Bankrotts kann eine Verurteilung auch mit dem Entzug der staatsbürgerlichen Rechte des Verurteilten für einen Zeitraum von 5 bis 10 Jahren einhergehen. Zivilrechtliche Sanktionen

Das Handelsgesetzbuch (Code de Commerce) unterteilt die zivilrechtlichen Sanktionen gegen den Insolvenzschuldner im Falle eines Verschuldens in 3 Kategorien: das Berufsverbot, die Privatinsolvenz und die Ausfallhaftung.

Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit oder eines Geschäftsführer- oder Verwaltungsratsmandates

Der Insolvenzverwalter bzw. der Staatsanwalt kann binnen 3 Jahren ab der gerichtlichen Insolvenzeröffnung in folgenden Fällen ein Verbot beantragen:

schweres und grobes Verschulden seitens des Insolvenzschuldners oder seiner Geschäftsleiter, das zur Insolvenz beigetragen hat; einfacher Bankrott; betrügerischer Bankrott.

Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Urheber des Verschuldens sich dessen bewusst war, dass sein Handeln/Verhalten zur Insolvenz beitragen würde.

Das Gericht spricht dann in jedem Falle ein Verbot zur Ausübung jedweder Geschäftstätigkeit, einer Funktion als Verwaltungsratsmitglied, Geschäftsführer usw. gegen den Insolvenzschuldner bzw. seine Unternehmensleiter (die dies in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sind, die Gesellschafter sind oder nicht und die vergütet werden oder nicht) aus, die etwaig durch schweres oder grobes Verschulden zur Insolvenz beigetragen haben oder die etwaig wegen einfachen oder betrügerischen Bankrotts verurteilt wurden.

Die Dauer des Verbots beträgt mindestens 1 Jahr und höchstens 20 Jahre.

Privatinsolvenz

Die Insolvenz einer Gesellschaft kann auf den Unternehmensleiter ausgeweitet werden, um ihn im Falle einer Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen für persönliche Zwecke zu bestrafen, sofern:

er in den 6 Monaten vor der Insolvenzeröffnung den Status eines Kaufmanns besaß; für ihn persönlich die Zahlungsunfähigkeit und die Zerrüttung der Kreditwürdigkeit vorliegen.

Ein Kaufmann ist eine Person, die Handelsgeschäfte ausführt und hieraus ihren Beruf macht. Ein Handelsgeschäft ist beispielsweise der Ankauf von Waren zum Weiterverkauf, der Kauf eines Geschäftsraums zur Nutzung usw.

Gegen eine Person, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Unternehmensleiter ist, kann somit aus einem der folgenden Gründe die Privatinsolvenz ausgesprochen werden:

der Unternehmensleiter hat Handelsgeschäfte im persönlichen Interesse im Schutze der Tätigkeit der Gesellschaft ausgeführt; der Unternehmensleiter hat über Vermögenswerte der Gesellschaft verfügt, als seien es seine eigenen Vermögenswerte; der Unternehmensleiter hat missbräuchlich und im persönlichen Interesse einen unwirtschaftlichen Betrieb fortgesetzt, der zwangsläufig zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen musste.

Beispiele: Die folgenden Sachverhalte begründen die Ausweitung der Insolvenz der Gesellschaft auf ihre Unternehmensleiter:

Kassenentnahmen für persönliche Zwecke; Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in den Händen einer einzigen Person; unkorrekte Buchführung; ungenau bezeichnete Abbuchungen und Überweisungen usw.

Die Erklärung der Privatinsolvenz des Unternehmensleiters bewirkt die Haftung seines Vermögens. Er haftet unbegrenzt und solidarisch für alle Verpflichtungen der Gesellschaft und muss sein Privatvermögen veräußern, um die Verbindlichkeiten der Gesellschaft sowie seine eigenen Verbindlichkeiten zu begleichen.

Ausfallhaftung (Action en comblement de passif)

Wenn nach der gerichtlichen Insolvenzeröffnung festgestellt wurde, dass ein schweres und grobes Verschulden der Unternehmensleiter vorliegt, das zur Insolvenz beigetragen hat, und dass das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um ihre Verbindlichkeiten alleine zu tragen, kann der Insolvenzverwalter eine Ausfallhaftung beantragen.

Falls das schuldhafte Verhalten des Unternehmensleiters/Verwaltungsratsmitglieds erwiesen ist, kann er auf Grundlage seiner Verantwortlichkeiten/seines Verwaltungsratsmandates zur Zahlung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft verurteilt werden.


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Christa
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10 Jahren  ago  

Danke für die schnelle Info.

Das Problem ist, der Betrieb besteht seit 2006 nicht mehr. Gibt es die Möglichkeit einer Privatinsolvenz in Lu.


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10 Jahren  ago  

Der Gewerbebetrieb ( Schiff ) wurde 2006 ordnungsgemäß abgemeldet und aus dem LU-Schiffsregister ausgetragen. Dazu wurden sämtliche Verbindlichkeiten beglichen.


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10 Jahren  ago  

" Dazu wurden sämtliche Verbindlichkeiten beglichen."

Sämtliche wohl eher nicht, denn Steuern sind letztlich auch Verpflichtungen. Kurz und gut, die Steuern sind offen und müssen bezahlt werden. Ansonsten hätte halt 2006 keine einfache Abmeldung sondern ein Insolvenz angemeldet werden müssen.


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10 Jahren  ago  

mit "sämtliche" meinte ich, die zum damaligen Zeitpunkt bekannten, die geforderte Summe kann ich jedenfalls nicht bezahlen, ich werde deshalb eine EV abgeben müssen, deshalb die Frage, ist es Sinnvoll diese in LU abzugeben (wenn überhaupt möglich) oder in D, was ist der Unterschied?


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10 Jahren  ago  

Gemeldet hat sich das deutsche Finanzamt und das bedeutet zwingend das die deutsche Vollstreckungsstelle hier eingebunden ist. Der nächste Schritt ist dann ein Hausbesuch von der Vollstreckungsstelle und es geht in die Pfändung.

Persönlich kann ich es nicht wirklich nachvollziehen das da früher nie etwas angekommen sein soll. Von daher wird es auch bei einer EV wohl zu einem Gerichtsverfahren in Luxemburg kommen. Hier wird dann geklärt ob es zwischen der Erstellung des Steuerbescheid und der Abgabe der EV ein schuldhaftes Verhalten gegeben hat.