logo site
icon recherche
INFO FLASH
Der SP 98 steigt um einige Cent
Forum / Steuern und Finanzen

Nebenberufliche Selbständigkeit in Deutschland  

Profilbild von
higher
1 Messages

Offline

10 Jahren  ago  

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage und zwar bin ich in Luxemburg fest angestellt und überlege mir eine nebenberufliche Selbständigkeit in Deutschland.

Weiß jemand ob ich damit in Deutschland wieder sozialversicherungspflichtig bin oder ob die luxemburgische Krankenversicherung auch noch weiterhin in Deutschland greift. Würde dann auch weiterhin der in Deutschland gültige Steuerfreibetrag in Kraft treten?

Das Einkommen in Deutschland wird nicht mehr als 7000€ im Jahr betragen.

Ich würde mich freuen wenn ihr mir weiterhelfen könntet.


Profilbild von
info
3568 Messages

Online

10 Jahren  ago  

Lustige Ansichten.

Ja dein Steuerfreibetrag ist natürlich gültig, aber der geht auf das sg Welteinkommen und da gehört das Einkommen aus Luxemburg dazu. Bei mehr als 10 des Welteinkommen in Deutschland ist der Gleichbehandlungsgrundsatz in Luxemburg futsch. Auf das deutsche Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wird das Welteinkommen (Summe Lu und D) zur Berechnung der Steuerklasse herangezogen. Wenn das Einkommen in Deutschland mehr als 25% vom Jahreseinkommen aus macht fällt die komplette Sozialversicherungspflicht an Deutschland. Rente, Arbeitslosen, Pflege und Krankenversicherung müssen in Deutschland bezahlt werden. Da die Arbeitgeberanteile nicht ausreichen muss man noch ne "Kleinigkeit" zuzahlen. Als Dank bekommt man dafür später mal weniger Rente.

Ich erinnere nochmal daran das dieses Jahr der automatische Datanabgleich der Finanzämter online ging und auf diesem Datenaustausch rutschen auch die Sozialversicherungen rum.


Profilbild von
Fredde
339 Messages

Offline

10 Jahren  ago  

Hallo,

bzgl. der Steuern in die Antwort von Info richtig. Bzgl. der Sozialversicherung nicht! Solange es sich um eine selbständige Tätigkeit in DE handelt. Dann gilt die 25% Regel nicht. Die nichtselbständige Tätigkeit ist nach EU Recht in diesem Falle massgeblich. siehe EU Verordnung 883/2004 Artikel 13 §3. Aber, die Tätigkeit muss der CCSS gemeldet werden und über die deutschen GVK bestätigt werden. Für genaue Auskünfte einfach bei der CCSS anrufen. Bis zu einem Betrag von 1/3 des Mindestlohns in LUX kann dieses Einkommen von der Sozialversicherung in LUX freigestellt werden, darüber muss man dafür Sozialversicherung in LUX bezahlen. Das sind dann ca. 25% des Einkommens.

Welteinkommen: Gilt immer nur in einem Staat also bei 90% in LUX in Lux sonst in DE. Sollte aber bei 7000 Euronen nicht viel ausmachen.


Profilbild von
info
3568 Messages

Online

10 Jahren  ago  

@Fredde

Danke, man lernt nie aus. In der Tat bildet die Mischung von Selbstständiger.- und nicht Selbstständiger-Beschäftigung einen Sonderfall. Allerdings muss man doch dann beachten das Selbstständige in Luxemburg in die Kassen einzahlen müssen, oder sehe ich das falsch? Also sollten doch auf die Selbständigen-Einkünfte die Sozialabgaben von Luxemburg anfallen, oder nicht? Auf Guichet finde ich nur Angaben zu Gebietsansässigen und keine Angaben zu denen die ausserhalb von Luxemburg den Wohnsitz haben. Es gibt nur den grundsätzlichen Hinweis das man die selbständige Tätigkeit auf jedn Fall anmelden muss.

"Anwendbares nationales Sozialversicherungsrecht bei gleichzeitiger unselbständiger und selbständiger Tätigkeit

Ist jemand Arbeitnehmer in einem Staat, aber gleichzeitig auch selbständig in einem anderen Land tätig, so ist das Recht des Staates anwendbar, wo er als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Ist er bei mehreren Arbeitgebern angestellt, richtet sich die Entscheidung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts nach den oben genannten Grundsätzen zur unselbständigen Tätigkeit (Art. 13 Absatz 3 VO 883/2004/EG)."


Profilbild von
Fredde
339 Messages

Offline

10 Jahren  ago  

Grundsaetzlich ist das richtig dass ein Selbststaendiger in DE mit Abhängiger Beschaeftigung in LUX dann fuer sein selbständigen Einkommen in DE in die LUX Sozialkasse einzahlen muss. Aber es gibt ein Befreiung bei Betraegen unter 1/3 des Mindestlohns. Da gibt es ein Formular bei der CCSS. Man muss dann auch beruecksichtigen das man den vollen Beitrag zahlen muss also ca 25% da ja keiner den Arbeitgeberanteil zahlt. Ein Problem gibt es allerdings noch: Diese Beitraege kann man zur Zeit noch nicht bei der DE Steuer absetzen was daran liegt das das deutsche Steuerrecht keine Pflichtbeitraege bei Selbstaendigen kennt. Das ist aber in diesem Fall nicht korrekt und müsste in der Zukunft im Rahmen einer Feststellungklage oder eines Einspruchs geklärt werden.


Profilbild von
info
3568 Messages

Online

10 Jahren  ago  

Das habe ich in soweit reproduzieren können wenn es sich um jemanden handelt der hier wohnt, wie gesagt konnte ich auf Guichet (sonst eine super Informationsquelle) nichts zum Fall eines nicht in Luxemburg wohnhaften finden.

Jetzt eine Fachfrage, Mindestlohn ungelernt oder Mindestlohn mit Qualifikation als Berechnungsgrundlage?


Profilbild von
Fredde
339 Messages

Offline

10 Jahren  ago  

Gute Frage, da muss ich mal in dem Formular nachschauen welches ich ausgefüllt habe.

Das kann man aber auch telefonisch bei der CCSS nachfragen.