In Luxemburg ist die gesetzliche Arbeitszeit auf 40 Stunden pro Woche festgelegt. Alle Arbeit, die sich unter dieser in den Unternehmen anzuwendender Dauer befindet, wird als Teilzeit betrachtet.

Wenn ein Arbeitnehmer, der Vollzeit arbeitet, gerne in Teilzeitarbeit wechseln möchte, ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, dies zu akzeptieren.

Im Gesetz ist lediglich vorgesehen, dass ein Arbeitnehmer, der den Wunsch äußert, eine Teilzeitstelle einzunehmen oder mit einer Stelle in Teilzeit wieder das Arbeiten zu beginnen, vorrangig über die zur Verfügung stehenden Teilzeitstellen im Unternehmen, die seiner Qualifizierung und seiner beruflichen Erfahrung entsprechen, informiert werden muss.

Außerdem ist die gleiche Regel vorgesehen, wenn ein Arbeitnehmer in Teilzeit gerne zur Vollzeitarbeit wechseln möchte.

Quellen : CSL.lu ; ITM.lu ; Guichet.lu