Genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz, wenn er nach einer Suspendierung krank wird?

Der Arbeitnehmer, der nach einer Suspendierung, aber vor der Kündigung krank wird, genießt Kündigungsschutz.

Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, das Ende der Krankheit abzuwarten, um die Kündigung auszusprechen.
Das Kündigungsverbot bringt die entsprechende Aufschiebung der 8-Tages-Frist mit sich.

In einem Urteil hat das Arbeitsgericht dennoch befunden, dass der Arbeitgeber, der gegenüber seinem Arbeitnehmer eine Suspendierung ausgesprochen hat, auch wenn er danach über die Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers informiert wurde, ihn nach einer Frist von 8 Tagen kündigen kann.

Was geschieht, wenn sich das ärztliche Attest und die Kündigung oder die Vorladung zum Kündigungsvorgespräch überkreuzen?

In diesem Fall muss ermittelt werden, ob der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Kenntnis hatte.
Es obliegt daher dem Arbeitnehmer, der vorgibt, er sei im Augenblick der Kündigung geschützt gewesen, den Nachweis zu erbringen, dass sein Arbeitgeber Kenntnis von seiner Arbeitsunfähigkeit hatte, als das Kündigungsschreiben abgeschickt wurde.
Wenn der Versand der Vorladung zum Kündigungsgespräch oder die Zustellung der Kündigung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem nicht nachgewiesen wurde, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hatte, tritt der Kündigungsschutz des Artikels L.121-6 nicht ein.
Da dies so ist, wird dem Arbeitgeber empfohlen, die genaue Uhrzeit der Aufgabe des Kündigungsschreibens auf der Post bestätigen zu lassen.

Wie ist die Erfahrung der Grenzgänger in einem solchen Fall?
Eine Diskussion zu dem Thema wäre sicherlich sehr interessant.