Sie sind krankgeschrieben. Da aber Ihre Heizung ausgefallen ist, wohnen Sie übergangsweise bei Ihren Eltern, nur wenige Kilometer von Ihrem zuhause entfernt. Was müssen Sie gegenüber der nationalen Gesundheitskasse CNS tun?

In einer am Mittwoch veröffentlichten Mitteilung erinnert die CNS daran, dass der Arbeitnehmer die Verpflichtung hat, die genaue Adresse (Ort, Straße, Hausnummer, Stockwerk, etc.) anzugeben, an der er sich während seiner Arbeitsunfähigkeit aufhält.

Wenn die Adresse nicht mit der Heimatadresse übereinstimmt, muss sie auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben werden. Oder der Arbeitnehmer muss die CNS auf anderem Wege über die genaue Adresse informieren, z. B. per Email, Fax oder durch einen Anruf.

Hier die Kontaktdaten der nationalen Gesundheitskasse:

Caisse Nationale de Santé (CNS)
Telefon: 2757 – 4331 / 2757 – 4339
Fax: 2757 – 4343
Email: [email protected]

Zur Erinnerung: Es handelt sich nicht um die einzige Verpflichtung des Arbeitsnehmers. Er muss seinen Arbeitgeber am selben Tag der Krankschreibung von dieser informieren. Falls die Krankschreibung länger als zwei Tage dauert, muss er seinem Arbeitgeber und der nationalen Gesundheitskasse spätestens am 3. Tag seiner Abwesenheit sein ärztliches Attest zukommen lassen.

Eine andere Verpflichtung betrifft den Respekt der Ausgehzeiten. So ist kein Ausgang während der ersten fünf Tage der Arbeitsunfähigkeit erlaubt, auch wenn auf dem Attest das Gegenteil notiert ist. Ab dem sechsten Tag sind die genehmigten Ausgangszeiten, soweit es sich um keine vom behandelten Arzt abgeratenen Ausgänge handelt, zwischen 10 Uhr und 12 Uhr morgens und zwischen 14 Uhr und 18 Uhr nachmittags festgelegt.