Bis Anfang Januar galt in Luxemburg die Regel, dass nut Mütter, die nach der Entbindung mindestens einen Monat lang ihr Baby gestillt haben, zwölf Wochen Mutterschutz genießen konnten.
Wenn eine Frau das Neugeborene nicht stillen wollte – oder konnte, endete dieser Mutterschutz nach nur acht Wochen.

Zum 1. Januar dieses Jahres hat Luxemburg dieses Gesetz geändert – endlich.

Jetzt gilt: Für Frauen, die entbunden haben, dauert der Mutterschaftsurlaub nach der Geburt von nun an 12 Wochen. Der Urlaub beginnt am Tag der Geburt.

Dieser Urlaub wird zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub vor der Geburt gewährt, der 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin beginnt.

Jede schwangere Frau, die einer beruflichen Tätigkeit nachgeht (als Arbeitnehmerin, Selbstständige oder Auszubildende) hat also Anspruch auf Mutterschaftsurlaub, der sich aus einem vorgeburtlichen Beschäftigungsverbot (8 Wochen vor dem voraussichtlichen und durch ein ärztliches Attest belegten Entbindungstermin) und einem nachgeburtlichen Beschäftigungsverbot (12 Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstermin) zusammensetzt.
Dieser Vorteil dient zum Einen dem Schutz der Gesundheit der betroffenen Frauen und zum Anderen dazu, ihnen zu ermöglichen, sich nach der Geburt ganz ihrem Kind zu widmen.

Außerdem verfügen Schwangere und Wöchnerinnen:

  • über einen Kündigungsschutz (außer im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung) ab dem Beginn der Schwangerschaft;
  • über einen besonderen Schutz in Bezug auf ihre Gesundheit und Sicherheit, wenn sie einer Beschäftigung nachgehen, bei der sie speziellen Risiken ausgesetzt sind;
  • über einen besonderen Schutz gegen die Risiken der Nachtarbeit;
  • über eine Freistellung von der Arbeit, um die Arztbesuche im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge wahrzunehmen;
  • über mehrere Wochen Urlaub vor und nach der Entbindung; eine spezielle Arbeitszeiteinteilung, um das Kind zu stillen.

Während der Dauer des vorgeburtlichen und nachgeburtlichen Beschäftigungsverbots haben Frauen, die einer beruflichen Tätigkeit nachgehen (im Angestelltenverhältnis oder selbstständig), Anspruch auf Mutterschaftsgeld, welches von ihrer Krankenkasse (und nicht vom Arbeitgeber) gezahlt wird, sofern sie im Laufe des dem Mutterschaftsurlaub vorangehenden Jahres mindestens 6 Monate dort pflichtversichert (Krankenversicherung – Mutterschaft) waren.