Luxemburgische Arbeitnehmer, die eine berufliche Qualifikation nachweisen können, haben Anspruch auf eine Erhöhung des sozialen Mindestlohns um 20 Prozent.
Dies gilt auch für Grenzgänger.

Um den Status eines „qualifizierten Arbeitnehmers” beanspruchen zu können, müssen die Arbeitnehmer einen Beruf ausüben, der eine berufliche Qualifikation voraussetzt, die üblicherweise in einer Schule oder durch eine mit einem offiziellen Zeugnis abgeschlossene Ausbildung erlernt wird.

Der Status des „qualifizierten Arbeitnehmers” kann ebenfalls Arbeitnehmern erteilt werden, die kein Zeugnis besitzen, sofern sie eine gewisse Berufspraxis nachweisen können.

Durch ein Gesetz vom 17. Dezember 2010 (in französischer Sprache)wurden die Bedingungen für die Anwendung der o.g. Erhöhung geändert.

Außerdem wurden die Bedingungen für die Bewilligung des um 20 Prozent erhöhten sozialen Mindestlohns an Arbeitnehmer, die lediglich eine gewisse Berufspraxis nachweisen können, durch einen Entscheid des Berufungsgerichts vom 17. März 2011 genauer definiert.

Der soziale Mindestlohn für qualifizierte Arbeitnehmer

Jeder Arbeitnehmer, der normale körperliche und intellektuelle Fähigkeiten besitzt, kann ab dem Alter von 18 Jahren den generellen sozialen Mindestlohn (salaire social minimum – SSM) in Höhe von derzeit 1.801,49 Euro (Stand 1. Oktober 2011) monatlich beanspruchen.
Die Höhe des sozialen Mindestlohns wird gesetzlich festgelegt und variiert mit der Entwicklung des gewichteten Verbraucherpreisindexes.
Die Höhe des sozialen Mindestlohns für Arbeitnehmer, die eine berufliche Qualifikation nachweisen können, beträgt demnach 20 Prozent mehr, aktuell 2.161,78 Euro.

Der qualifizierte Arbeitnehmer

Um als qualifizierter Arbeitnehmer zu gelten, muss ein Arbeitnehmer einen Beruf ausüben, der eine berufliche Qualifikation voraussetzt, die üblicherweise in einer Schule oder durch eine mit einem offiziellen Zeugnis abgeschlossene Ausbildung erlernt wird.

Seit dem 1. Januar 2011 gelten als qualifizierte Arbeitnehmer:

Der Status als qualifizierter Arbeitnehmer kann ebenfalls einem Arbeitnehmer erteilt werden, der kein offizielles Zeugnis besitzt, jedoch trotzdem einen Beruf ausübt, für den ein solches Zeugnis vorgesehen ist. Hierfür muss der betroffene Arbeitnehmer jedoch eine mindestens 10-jährige Berufspraxis in diesem Beruf nachweisen können.

In den Berufen, in denen die Ausbildung nicht mit einem offiziellen Zeugnis abgeschlossen wird, kann ein Arbeitnehmer als qualifizierter Arbeitnehmer gelten, wenn er eine praktische Ausbildung erworben hat, die sich aus einer mindestens 6-jährigen Ausübung von Handwerken ergibt, die eine progressiv zunehmende technische Kompetenz erfordern.

Sonderfall der Arbeitnehmer, die eine mindestens 10-jährige Berufspraxis nachweisen können

Arbeitnehmer, die einen Beruf ausüben, in dem die Ausbildung durch ein offizielles Zeugnis abgeschlossen wird, jedoch selbst kein solches Zeugnis besitzen, können den Status des qualifizierten Arbeitnehmers beanspruchen, vorausgesetzt sie können eine mindestens 10-jährige Berufspraxis in dem besagten Beruf nachweisen.

In diesem Fall ist Folgendes ausführlich zu beschreiben:

  • der vom Arbeitnehmer ausgeübte Beruf, in dem die Ausbildung üblicherweise mit einem offiziellen Zeugnis abgeschlossen wird;
  • eine mindestens 10-jährige Berufspraxis in dem besagten Beruf, wenn der Arbeitnehmer nicht das für die Ausübung dieses Berufs erforderliche offizielle Zeugnis besitzt.

Derzeit ist bei der luxemburgischen Justiz ein bedeutender Rechtsstreit in Bezug auf die Frage anhängig, ob der Beruf „Raumreiniger(in)” (femme de charge) vom Beruf „Gebäudereiniger(in)” (nettoyeur/se de bâtiments), für welchen ein CATP erforderlich ist, zu unterscheiden ist oder nicht.

Diesbezüglich hat das Revisionsgericht in einem Entscheid vom 17. März 2011 (Nummer 19/11) erklärt, dass es notwendig sei, die tatsächlich vom Arbeitnehmer ausgeführten genauen Aufgaben zu untersuchen. Diese Aufgaben müssen anschließend mit den Aufgaben des Berufs, den der Arbeitnehmer angibt auszuüben, verglichen werden.

Gegebenenfalls müssen die Arbeitsgerichte überprüfen, ob diese verschiedenen Kriterien erfüllt sind und der Arbeitnehmer demnach Anspruch auf die gesetzlich vorgesehene Erhöhung um 20 % des sozialen Mindestlohns hat.

Quelle: Guichet