Kinder von Grenzgängern, die in Luxemburg arbeiten, haben ein Anrecht auf Luxemburger Studienbeihilfen.
Dafür müssen allerdings bestimmte Kriterien erfüllt werden.

In der Vergangenheit waren diese Kriterien zwar immer wieder zugunsten der Gleichberechtigung von Grenzgängern angepasst worden – aber eben noch nicht genug.
Darum musste das Großherzogtum jetzt nach einem Urteil vom EuGH nochmals nachlegen.
Genauer verstieß das bisherige Gesetz gegen das Prinzip der Gleichbehandlung und der Personenfreizügigkeit.

Einer entsprechenden Gesetzesänderung wurde nun im luxdemburgischen Parlament zugestimmt.

Fünf Jahre Beschäftigung in Luxemburg

Demnach muss ein Grnezgänger mindestens fünf Jahren in Luxemburg gearbeitet haben (dabei gilt eine Referenzzeit von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Antrags). Bislang waren es sieben Jahre.

Neu ist, dass Studierende Anrecht auf Beihilfen haben, wenn sie mindestens fünf Jahre in Luxemburg zur Schule gegangen sind. Die Schulform ist dabei irrelevant.

Ebenfalls dürfen Beihilfen beantragt werden, wenn der Studierende mindestens fünf Jahre im Großherzogtum gelebt hat.