Laut Arbeitsgesetzbuch ist:

– der am Anfang des Mutterschaftsurlaubs noch nicht genommene Jahresurlaub  “in den gesetzlichen Fristen” übertragbar. Der Zeitraum des Mutterschaftsurlaubs ist einem Zeitraum tatsächlich geleisteter Arbeit gleichzustellen, welche Anspruch auf den gesetzlichen Jahresurlaub eröffnet.

– der am Anfang des Erziehungsurlaubs noch nicht genommene Jahresurlaub  “in den gesetzlichen Fristen” übertragbar. Der Erziehungsurlaub (ganztägig) eröffnet hingegen keinen Anspruch auf den gesetzlichen Jahresurlaub.

Was die Übertragung  “in den gesetzlichen Fristen” anbelangt, empfiehlt es sich dem jeweils vorliegenden Fall, die folgenden Prinzipien entsprechend anzuwenden:

– der Jahresurlaub muss im Prinzip innerhalb des Kalenderjahres gewährt und in Anspruch genommen werden,

– der anteilige Urlaub des ersten Arbeitsjahres bei einem Arbeitgeber kann auf Antrag des Arbeitnehmers auf das folgende Jahr übertragen werden (bis zum 31. Dezember des Folgejahres), wenn er im laufenden Jahr nicht in Anspruch genommen werden konnte,

– der bis zum Ende des Kalenderjahres nicht genommene Urlaub kann ausnahmsweise auf das folgende Jahr und zwar bis zum 31. März übertragen werden, wenn der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer beantragten Urlaub aufgrund von betrieblichen Erfordernissen oder berechtigten Wünschen sonstiger Arbeitnehmer des Unternehmens verweigert  hat,

– der Urlaub des laufenden Jahres, der durch Krankheit des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte, kann bis Ende des Übertragungszeitraumes und sogar darüber hinaus übertragen werden, wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich war, seinen Urlaub bis zum Ende der Übertragungsperiode in Anspruch zu nehmen.

Folglich, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub im Laufe des Kalenderjahres oder sogar bis Ende des Übertragungszeitraumes aufgrund eines Schwangerschaftsurlaubs und/oder Elternurlaubs nicht gänzlich in Anspruch nehmen konnte, wird sein Anspruch auf den Urlaub auf das folgende Jahr, und sogar je nach Fall über die Übertragungsperiode hinaus (d.h. über den 31. März des Folgejahres hinaus) übertragen.

Hingegen, wenn der Arbeitnehmer trotz des Mutterschaftsurlaubs und / oder des Erziehungsurlaubs  die Möglichkeit hatte, die Vollständigkeit seines Urlaubs im Laufe des Kalenderjahres, oder je nach Fall vor dem 31. März des folgenden Jahres zu nehmen,  ihn jedoch nicht in Anspruch genommen hat, verfallen die nicht genommenen Urlaubstage, außer es besteht eine Vereinbarung (ausdrücklich oder stillschweigend) mit dem Arbeitgeber diese Urlaubstage zu übertragen. (Quelle: ITM)