Wie lange haben Sie sich schon auf diese Tage des Nichtstuns gefreut? Erholung, ein wohlverdienter Urlaub, der plötzlich durch ein Wehwehchen gestört wird. Im Großherzogtum wurde diese Unannehmlichkeit im Arbeitsgesetzbuch berücksichtigt. So ist es zulässig, dass ein Arbeitnehmer, der so krank wird, dass er seinen bezahlten Urlaub nicht in Anspruch nehmen kann, die Tage, an denen Fieber oder Schmerzen sein Leben beeinträchtigen, nicht verliert.

Um dieses Recht in Anspruch nehmen zu können, müssen jedoch mehrere Kriterien erfüllt sein. Zunächst muss ein ärztliches Attest vorliegen, das die Notwendigkeit einer Krankschreibung (auch aufgrund eines Unfalls oder einer Berufskrankheit) belegt. Wie bei einer normalen Arbeitsperiode muss das Dokument innerhalb von drei Tagen dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.

Das Gutachten des Arztes ermöglicht es, die Dauer festzulegen, während der der Urlaub unterbrochen wird. Die Dauer wird also nicht auf den Rest der genommenen Ruhezeiten angerechnet, sondern auf einen bestimmten Zeitraum im Kalender gelegt. Diese Verschiebung muss mit dem Unternehmen vereinbart werden.

Paris hinkt hinterher

Das luxemburgische Gesetz hat auch den Fall vorgesehen, dass die Krankschreibung unmittelbar vor der Inanspruchnahme eines bereits festgelegten Urlaubs erfolgt. Auch hier wird in den Texten klar erwähnt, dass es dem Arbeitgeber untersagt ist, krankheitsbedingte Fehlzeiten vom “CP” (bezahlter Urlaub)-Saldo abzuziehen. Der Urlaub beginnt erst nach der Zeit, in der der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht verfügbar ist.

Dies gilt natürlich sowohl für Grenzgänger als auch für Ansässige, für Beschäftigte mit unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen. Das Urteil wirkt sich nicht auf die Vergütung des Arbeitnehmers aus.

🇧🇪 Bis zum 1. Januar 2024 wurde in Belgien dieses “Nachholrecht” nicht gewährt. Von nun an wird zwischen Urlaubstagen und Krankheitstagen unterschieden. Brüssel hält sich an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2012.

🇫🇷 In Frankreich hingegen dauert es noch, bis die Maßnahme in den Köpfen der Arbeitgeber angekommen ist. Paris hat sich noch immer nicht an die EU-Verordnung angepasst. Die EU hingegen befürwortet, dass unvorhersehbare und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängige Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht von den bezahlten Urlaubstagen abgezogen werden dürfen.

Sollte Frankreich das EU-Recht anwenden, befürchtet es mögliche rückwirkende Forderungen. Dann müssten die Unternehmen Tausende von Urlaubstagen gewähren (oder sie dafür entschädigen), was kaum vorstellbar ist.

 

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