Die Sommerferien in Rheinlandpfalz und Luxemburg beginnen nächste bzw. übernächste Woche und so mancher Schüler/Student nutzt die Sommerferien um sein Taschengeld aufzubessern.

Dabei gilt es in Luxemburg und auch in Deutschland gewisse Bedingungen einzuhalten.

Für beide Länder gilt, dass der Ferienjobber mindestens 15 Jahre alt und Schüler bzw. Studierender ist. In Luxemburg darf er nicht älter als 27 Jahre sein.

Ferner darf in beiden Ländern die Arbeitsdauer nicht länger als 2 Monate sein. In Deutschland dürfen Kinder, die noch vollzeitschulpflichtig sind nur 4 Wochen in den Ferien arbeiten. Ausnahmen gelten für die Landwirtschaft.

In Luxemburg gilt, dass außer in der Gastronomie die Arbeit nur in den Ferien ausgeführt werden darf.

Weiterhin ist in Luxemburg ein ordnungsgemäßer schriftlicher Vertrag abzuschließen, der innerhalb von 7 Tagen vom Arbeitgeber der Gewerbeaufsicht (Inspection du Travail et des Mines – ITM) vorgelegt werden muss.

Seit dem 1. Januar 2013 gelten folgende Löhne für Schüler und Studierende:

„verringerter” sozialer Mindestlohn (salaire social minimum réduit) (Index 756,27)

18 Jahre und älter (80 % von 100 % dessozialen Mindestlohns)

8,6668 Euro (Stundenlohn)

1.499,35 Euro (Monatslohn)

17 bis 18 Jahre alt (80 % von 80 % des sozialen Mindestlohns)

6,9334 Euro (Stundenlohn)

1.199,48 Euro (Monatslohn)

15 bis 17 Jahre alt (75 % von 80 % des sozialen Mindestlohns)

6,5001 Euro (Stundenlohn)

1.124,51 Euro (Monatslohn)

Auf Antrag des Arbeitgebers werden die den Schülern und Studierenden während der Schulferien gezahlten Löhne von der Steuer befreit, sofern sie nicht mehr als 14 Euro pro Stunde betragen

Für das luxemburgische Sozialversicherungswesen gilt, dass Schüler/Studierende im Falle eines speziellen Vertrags von 2 Monaten lediglich unfallversichert sein müssen.

Hi    Hierzu muss der Arbeitgeber dem Sozialversicherungszentrum (Centre commun de la sécurité sociale – CCSS)  eine Anmeldung sowie eine Kopie des abgeschlossenen Beschäftigungsvertrags zukommen lassen.


In Deutschland gilt unter Beachtung des Jugendschutzes das allgemeine Arbeitsrecht. Nach § 14 Abs IV TzBfG muss die Befristung schriftlich erklärt werden.

Hiernach ist ein Ferienjob immer ein von vornherein  befristetes Arbeitsverhältnis; einer Kündigung unter Beachtung der Kündigungsregeln bedarf es also nicht. Während der Beschäftigungsdauer sind jedoch die für ein normales Arbeitsverhältnis geltenden gesetzlichen (Freizeitansprüche, Entgeltfortzahlung) und kollektivrechtlichen Regelungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung etc.) entsprechend anzuwenden.

Sozialversicherungsrechtlich besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage befristet ist. Die wöchentliche Arbeitszeit und das monatliche Arbeitsentgelt spielen dabei keine Rolle, jedoch werden  Vorbeschäftigungen innerhalb des Jahres zusammengerechnet. Kurzfristige Beschäftigungen, die zwischen dem Ende der Schulausbildung und einer Beschäftigung (ggf. Berufsausbildung) ausgeübt werden, sind immer als berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen und daher stets versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, soweit das monatliche Arbeitsentgelt 450 €  übersteigt.

In Deutschland wird, obwohl bereits bei Aufnahme der Beschäftigung die Befristung feststeht, bei der Lohnsteuerberechnung unterstellt, dass der Schüler/Student während des ganzen Jahres Arbeitslohn beziehen wird. Dementsprechend muss der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten, auch wenn anzunehmen ist, dass der Schüler/Student keine weiteren Einkünfte hat.

Auswirkungen auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld haben die Ferienjobs keine. Seit dem 1. Januar 2012 hat das Einkommen des Kindes, egal in welcher Höhe, keine Auswirkungen mehr auf den Kindergeldanspruch.

Etwas anderes gilt beim BAföG, innerhalb des Bewilligungszeitraums düfen Kinder nicht mehr als 4800,- p.a anrechnungsfrei verdienen.

Quelle:

http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/actualites/2013/06/27-travail-etudiant/index.html