Was ist ein Arbeitsunfall?

Als Arbeitsunfall gilt ein Unfall, der sich am Ort und bei der Gelegenheit der Arbeit ereignet, wobei die zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübte Tätigkeit in direktem Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit stehen muss. Auch Unfälle, die sich auf dem direkten Weg zwischen dem üblichen Wohnort und dem Arbeitsplatz auf dem Hin- und Rückweg ereignen, sind gedeckt.

Wie unterscheidet man einen Unfall, der sich im Rahmen der Telearbeit ereignet hat, von einem privaten Vorfall?

Unfälle, die sich während der Telearbeit ereignet haben, sind von der Unfallversicherung gedeckt, sofern sie sich bei einer Tätigkeit ereignet haben, die mit der versicherten beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Voraussetzung ist allerdings, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß der Vereinbarung vom 20. Oktober 2020 über die rechtliche Regelung der Telearbeit über die Modalitäten der Telearbeit geeinigt haben, insbesondere über die Tage und den Ort der Telearbeit.

Hat die COVID-Krise die Regeln verändert?

Die COVID-19-Pandemie hat die Praxis der Telearbeit erzwungen. Vor der Krise war Telearbeit nur am Wohnort des Versicherten erlaubt, während nach der neuen Vereinbarung vom 20. Oktober 2020 über die rechtliche Regelung der Telearbeit Telearbeit von jedem beliebigen Ort aus ausgeübt werden kann, wenn dies mit dem Arbeitgeber vereinbart wird.

Ist der Versicherungsschutz gleichwertig, wenn man sich bei der Telearbeit oder im Büro verletzt?

Ja, Arbeitnehmer haben bei einem Arbeitsunfall den gleichen Schutz, unabhängig davon, ob sich der Unfall zu Hause oder in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers ereignet. Nur Aktivitäten, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stehen, sind gedeckt. Die Rechtsprechung deckt jedoch auch Unfälle ab, die sich auf dem Weg zur Toilette oder während einer Kaffeepause ereignen. Die Mittagspause ist jedoch nicht abgedeckt. Eine Person, die sich bei der Zubereitung des Mittagessens verletzt, ist also nicht versichert.

Ist ein/e Arbeitnehmer/in auch versichert, wenn er/sie von zu Hause aus zu einem Arbeitstermin fährt?

Wenn alle Bestimmungen der Vereinbarung vom 20. Oktober 2020 über die rechtliche Regelung der Telearbeit eingehalten werden, dass heißt der Arbeitgeber seine Zustimmung gegeben hat, ist der Arbeitnehmer auch dann versichert, wenn er von zu Hause aus zu einem Arbeitstermin fährt. Wenn sich auf diesem Weg ein Unfall ereignet, handelt es sich nicht um einen Wegeunfall, sondern um einen Arbeitsunfall, da sich der Arbeitnehmer nicht auf dem direkten Weg zwischen dem üblichen Wohnort und dem Arbeitsplatz befindet.

Ist der Versicherungsschutz für ortsansässige Personen und Grenzgänger, die Telearbeit leisten, derselbe?

Der Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle gilt für alle Personen, die in Luxemburg eine versicherte berufliche Tätigkeit ausüben. Die Tatsache, dass diese Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers oder im Telearbeitsverhältnis ausgeübt wird, ändert nichts an der Deckung, unabhängig davon, ob diese Person in Luxemburg oder in einem der angrenzenden Länder wohnt.

Warum ist es wichtig, dass ein Arbeitsunfall als solcher anerkannt wird?

Zum einen ist der Erstattungssatz für Sachleistungen (Arztbesuche, Medikamente und so weiter) günstiger als bei der CNS, und zum anderen hat der Versicherte Anspruch auf eine Reihe von Geldleistungen, für die es bei den anderen Sozialversicherungsträgern keine Entsprechung gibt. Darüber hinaus sehen die gesetzlichen Bestimmungen auch Leistungen für Hinterbliebene im Falle eines tödlichen Arbeitsunfalls vor.

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