Arbeitnehmer oder Auszubildende, die aus bestimmten persönlichen Gründen von der Arbeit fernbleiben müssen, haben – sobald sie in das Unternehmen eintreten – Anspruch auf Sonderurlaub ohne Einkommensverlust.

Um in den Genuss dieses Urlaubs zu kommen, muss der Arbeitnehmer einen Antrag an seinen Arbeitgeber richten, der den Antrag nicht ablehnen kann.

Die Dauer des Urlaubs hängt von der Art des Ereignisses ab: Heirat, Anmeldung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Todesfall, Geburt, Adoption oder Umzug.

Der Urlaub muss zum Zeitpunkt des Ereignisses genommen werden und kann nicht verschoben werden, außer im Falle der Geburt eines Kindes oder der Adoption eines Kindes unter 16 Jahren.

Der Sonderurlaub wird auf den ersten darauffolgenden Werktag verschoben, wenn der Urlaubstag auf einen Sonntag, einen Feiertag, einen arbeitsfreien Tag oder einen Ausgleichsruhetag fällt.

Findet das Ereignis während des ordentlichen Urlaubs eines Arbeitnehmers statt, wird der ordentliche Urlaub für die Dauer des Sonderurlaubs unterbrochen. Tritt das Ereignis während der Krankheit des Arbeitnehmers ein, besteht der Anspruch auf Sonderurlaub nicht. (Quelle: guichet.lu)