Arbeitslosengeld für Grenzgänger
 
Am 20. Januar 2010 empfing der Minister für Arbeit und Beschäftigung, Nicolas Schmit, eine Delegation des OGBL unter der Leitung von Jean-Claude Reding zu einem Meinungsaustausch über die Situation der Grenzgänger, die ihren Arbeitsplatz in Luxemburg verlieren. Mit dem Inkrafttreten der neuen EU- Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit am 1. Mai 2010 werden sich einige Bestimmungen für Grenzgänger ändern.
 
Der Minister stellte fest, dass die Grenzgänger die größte Gruppe von Arbeitnehmern auf dem Luxemburger Arbeitsmarkt darstellten, gefolgt von den Einwohnern und den in Luxemburg lebenden Ausländern. Die Luxemburger Wirtschaft würde ohne die Grenzgänger nicht funktionieren, so der Minister. 
 
Der Minister führt aus, dass sich ab dem 1. Mai 2010 nichts für den in Luxemburg arbeitslos gewordenen Grenzgänger als solchen ändern wird. Er oder sie muss sich weiterhin bei der  zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnsitzlandes arbeitslos melden, und hat dort auch Anspruch auf Leistungen.
Ab dem 1. Mai 2010 muss Luxemburg jedoch der Arbeitsverwaltung des Wohnsitzlandes die während der ersten drei Monate an den arbeitslosen Grenzgänger gezahlten Leistungen in voller Höhe zurückerstatten. 

Zusätzliche Rechte ab 2012

 
Neben der Arbeitslosmeldung im Wohnsitzland kann die betroffene Person sich bereits heute bei der Arbeitsverwaltung in Luxemburg (ADEM) als arbeitsuchend einschreiben, hat aber keinen Anspruch auf die gleichen Dienstleistungen wie die Arbeitsuchenden, die ihren Wohnsitz in Luxemburg haben. Dies wird im Rahmen der neuen europäischen Verordnung geändert, jedoch erst ab dem 1. Mai 2012.

Ab diesem Zeitpunkt hat ein Arbeitsloser mit Wohnsitz im Ausland, dessen letzte Beschäftigung in Luxemburg war, und der sich in seinem Wohnsitzland arbeitslos gemeldet hat, die Möglichkeit sich zusätzlich bei der ADEM arbeitsuchend zu melden. Er hat dann Anrecht auf die gleichen arbeitsbeschaffenden Maßnahmen wie die Arbeitslosen, die ihren Wohnsitz in Luxemburg haben, einschließlich der Wiedereingliederungshilfen. Die Grenzgänger unterliegen dann jedoch auch den gleichen Kontrollmechanismen und müssen die nach Luxemburger Recht festgelegten Bedingungen erfüllen.
 
Der Präsident des OGBL hat an den  Minister für Arbeit und Beschäftigung appelliert, alles zu tun, damit die zuständigen Behörden der vier Länder der Großregion ein System der wirksamen Zusammenarbeit entwickeln, im Interesse der Menschen, die einen Arbeitsplatz suchen. Der OGBL hat vorgeschlagen, dass die Arbeitnehmerkammer in Zusammenarbeit mit der ADEM und dem Ministerium eine Broschüre mit Fragen und Antworten veröffentlicht, um die Arbeitnehmer und die arbeitsuchenden Grenzgänger besser über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. 

Quelle: OGB-L