Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz rät, sich die Jahresabrechnungen für den Strom- und Gasverbrauch unbedingt genau anzusehen.
Ist der Verbrauch für ein Jahr nämlich wider Erwarten besonders hoch oder niedrig ausgefallen, kann es viele Ursachen geben: ein veränderter Verbrauch, ein Fehler beim Ablesen oder auch eine falsche Schätzung des Verbrauchs.

Kleine Vermerke in der Fußnote der Rechnung verraten, ob die Zählerstände vom Kunden selbst abgelesen und dem Versorger mitgeteilt wurden, ob der Versorger selbst oder ob ein Dritter, zum Beispiel der Netzbetreiber, die Zählerstände abgelesen hat.
Dort ist auch ersichtlich, ob die Zählerstände geschätzt beziehungsweise rechnerisch ermittelt oder hochgerechnet wurden.

Schätzung nur unter bestimmten Umständen zulässig

Fabian Fehrenbach, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale, weist allerdings darauf hin: „Eine Schätzung des Verbrauchs ist nur unter bestimmten Umständen zulässig. Zum Beispiel, wenn die Zählerräume zum Ablesen vom Versorger oder Netzbetreiber nicht betreten werden konnten und der Kunde zum Selbstablesen aufgefordert wurde, der Aufforderung aber nicht nachkam.“ Er rät weiterhin: „Stellt sich heraus, dass eine Schätzung nicht zulässig war, muss die Abrechnung korrigiert werden, sobald die tatsächlichen Verbrauchszahlen vorliegen.“

Was ist zu tun?

  • Wenn ein Ablesetermin ansteht, stets prüfen, welche „Art“ der Ablesung ansteht. Wenn ein Ableser vorstellig wird, nicht nur den Zählerstand, sondern auch den Namen und den Auftraggeber des Ablesers notieren.
  • Wenn eine Selbstübermittlung des Zählerstandes angefordert wird, diesen unter Beiziehung von Zeugen ermitteln und nicht nur an den Versorger, sondern auf jeden Fall auch an den Netzbetreiber übermitteln. Vorzugsweise persönlich oder durch Boten und sich die Übermittlung des Zählerstandes durch den Netzbetreiber quittieren lassen.
  • Nicht allein auf Online-Portale zurückgreifen, denn diese betreibt nur der Versorger.
  • Die Jahresrechnung unbedingt bezüglich der Anfangs- und Endzählerstände genau prüfen. Den Anfangszählerstand dabei durch den Vergleich mit dem Endzählerstand der letzten Jahresabrechnung und den aktuellen Endzählerstand mit den eigenen Aufzeichnungen zur Ablesung kontrollieren.
  • Bei Abweichungen in einem oder beiden Bereichen die Rechnung sofort monieren und eine Korrektur verlangen. Keinesfalls vor erfolgter Korrektur Zahlungen leisten.
  • Regelmäßig jeden Monat alle Zählerstände aufschreiben und aufbewahren. Das hilft als Beweis vor Gericht, sollte es einmal Probleme geben.
  • Bei Erhalt der Rechnung prüfen, ob alle Abschlagszahlungen berücksichtigt wurden.
  • Darüber hinaus sollten Sie bei Unregelmäßigkeiten den Bund der Energieverbraucher informieren! Denn Verbraucherschutz kann nur effektiv arbeiten, wenn wir Kenntnis von den Vorgängen erhalten, die gegen Verbraucherschutzrichtlinien verstoßen.