Die luxemburgischen Lebensversicherungsverträge weisen einige interessante Charakteristika auf:

Das Sicherheitsdreieck (Versicherungsnehmer-Versicherungsgesellschaft-Depotbank)

Ein durch einen luxemburgischen Vertrag angelegtes Vermögen ist besonders geschützt. In der Tat werden die eingezahlten Mittel nicht von der Versicherungsgesellschaft verwaltet, sondern von einer Depotbank verwahrt. Daher sind sie von der Bilanz der Versicherungsgesellschaft getrennt und können bei einer Insolvenz des Versicherers nicht beschlagnahmt werden. Außerdem verfügt der Versicherungsnehmer über den gewaltigen Vorteil, dass er vorrangig gegenüber den anderen Gläubigern ist.

Flexibilität und Vielfalt der Anlagen

Ein luxemburgischer Vertrag bietet eine große Flexibilität in Bezug auf Vermögenswerte. Je nach angelegtem Betrag können die ausgewählte Versicherungsgesellschaft und der ausgewählte Manager die direkt gehaltenen Aktien und Anleihen, Währungen usw. auswählen. Für Verträge über mindestens 1 Million Euro und ein Immobilienvermögen des Versicherungsnehmers von mindestens 2,5 Millionen Euro kann ein maßgeschneidertes Portfolio mit jeglicher Art von Anlagen (nicht börsennotierte Aktien, Derivate usw.) erstellt werden.

Option für Auswanderer

Ein luxemburgischer Vertrag hat den Vorteil, dass dafür nur im Land des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers Steuern anfallen. Der Vertrag eines Nichtansässigen wird also in Luxemburg nicht besteuert. Somit besteht nicht die Gefahr, dass jemand, der im Laufe seiner beruflichen Laufbahn mehrmals den Steuerwohnsitz wechseln muss, doppelt beteuert wird. Er kann also seinen Vertrag behalten, unabhängig davon, in welches Land er zieht.

Wer seinen Wohnsitz in Belgien, Frankreich oder Deutschland hat und einen luxemburgischen Lebensversicherungsvertrag unterschreibt, ist im Land seines Wohnsitzes steuerpflichtig. Folgende Informationen sind ohne Gewähr.

Für Belgier

Nach der aktuell geltenden Gesetzgebung fallen auf die Gewinne während der Laufzeit des Vertrags und bei seinem Ablauf/seiner Kündigung keine Steuern an, falls der Vertrag keine garantierten Erträge vorsieht (Typ 23).

Falls der LVV jedoch eine Ertragsgarantie vorsieht (Typ 21), sind die bei einem Rückkauf erzielten Erträge (also die Differenz zwischen dem eingezahlten Betrag und der Summe der ausgezahlten Prämien) steuerpflichtig (Wertpapiererträge), es sei denn

  • der Vertrag sieht eine Todesfallleistung von mindestens 130% der Summe der ausgezahlten Prämien vor,
  • der Versicherungsnehmer nimmt mindestens 8 Jahre lang keinen Rückkauf vor.

Für Franzosen

Wer seinen Steuerwohnsitz in Frankreich hat, unterliegt der Vermögenssteuer, falls sein steuerbares Nettovermögen über 1,3 Millionen Euro liegt. Der Lebensversicherungsvertrag unterliegt der Vermögenssteuer, unabhängig davon, ob er französisch oder luxemburgisch ist.

Der Lebensversicherungsvertrag eines französischen Auswanderers unterliegt nicht der Vermögenssteuer, unabhängig davon, ob er französisch oder luxemburgisch ist.

Im Falle eines teilweisen oder vollständigen Rückkaufs während der Laufzeit des Vertrags kann der Versicherte sich entweder für die Einkommenssteuer oder für die pauschale Steuer auf Wertpapiererträge (prélèvement forfaitaire libératoire) entscheiden (der Steuersatz hängt von der verstrichenen Laufzeit des Vertrags ab).

Ein luxemburgischer Lebensversicherungsvertrag eines französischen Auswanderers kann bei einer Rückkehr nach Frankreich und unter bestimmten Bedingungen vorübergehend von der Vermögenssteuer befreit sein (Art. 885 A des französischen allgemeinen Steuergesetzes).

Für Deutsche

Wer seinen Steuerwohnsitz in Deutschland hat, wird für die Anhäufung der Ersparnisse im Rahmen eines luxemburgischen Lebensversicherungsvertrags nicht besteuert.

Bei Teilrückkäufen während der Laufzeit des Vertrags wird der Mehrwert besteuert:

  • zu 50% mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz, falls die Entnahmen nach 12 Jahren erfolgen und falls der Begünstigte der Entnahmen mindestens 62 Jahre alt ist,
  • in allen anderen Fällen zu 100% zum Pauschalsatz.

Im Todesfall der versicherten Person wird der Mehrwert nicht besteuert.

Für alle Fragen, die sich speziell auf Ihre persönliche Situation beziehen, sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden.