Seit dem 1. Juli 2013 fällt für einen von einem Grenzgänger aus Deutschland genutzten, in Luxemburg zugelassenen Firmenwagen im Heimatland eine Steuer an!
Die gilt aber nur, wenn das Fahrzeug auch privat genutzt wird.
Denn Steuerrechtlich handelt es sich bei Firmenwagen, die zur privaten Nutzung überlassen werden, um eine entgeltliche Leistung des Arbeitgebers!

Konkret heißt es auf der Website des Finanzamtes Trier:

“Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens für

  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
  • Privatfahrten

ist vom Arbeitgeber im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers der Umsatzsteuer zu unterwerfen”.
“Nach der neuen Rechtslage ist die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Privatpersonen im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zu besteuern”, heißt es weiter.

Wichtig zum Verständnis ist dabei, dass die Steuer vom Arbeitgeber zu entrichten ist, nicht vom Arbeitnehmer.

Noch ist nicht bekannt, ob der Arbeitgeber diese Kosten an den Arbeitnehmer weitergeben darf.
Fakt dürfte aber wohl sein, dass Firmenchefs die bei künftigen Gehaltsverhandlungen berücksichtigen werden.

Zur steuerlichen Erfassung müssen sich jetzt luxemburgische Firmen beim Finanzamt Saarbrücken registrieren lassen:
Finanzamt Saarbrücken
Am Stadtgraben 2-4
66111 Saarbrücken
Tel.: 0681/30000
Fax: 0681/3000329
[email protected]

Hintergrund:

§ 3a Abs.3 Nr.2 Satz 3 UStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013,
BGBl. 2013 I Nr. 32 S. 1809; Art. 56 Abs.2 Mehrwertsteuersystemrichtlinie

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