Firmenwagen in L muss in D versteuert werden
Veröffentlicht
von
KaptanListe
am 26/09/2013 um 00:09
Seit dem 1. Juli 2013 fällt für einen von einem Grenzgänger aus Deutschland genutzten, in Luxemburg zugelassenen Firmenwagen im Heimatland eine Steuer an!
Die gilt aber nur, wenn das Fahrzeug auch privat genutzt wird.
Denn Steuerrechtlich handelt es sich bei Firmenwagen, die zur privaten Nutzung überlassen werden, um eine entgeltliche Leistung des Arbeitgebers!
Konkret heißt es auf der Website des Finanzamtes Trier:
“Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens für
- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Privatfahrten
ist vom Arbeitgeber im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers der Umsatzsteuer zu unterwerfen”.
“Nach der neuen Rechtslage ist die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Privatpersonen im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zu besteuern”, heißt es weiter.
Wichtig zum Verständnis ist dabei, dass die Steuer vom Arbeitgeber zu entrichten ist, nicht vom Arbeitnehmer.
Noch ist nicht bekannt, ob der Arbeitgeber diese Kosten an den Arbeitnehmer weitergeben darf.
Fakt dürfte aber wohl sein, dass Firmenchefs die bei künftigen Gehaltsverhandlungen berücksichtigen werden.
Zur steuerlichen Erfassung müssen sich jetzt luxemburgische Firmen beim Finanzamt Saarbrücken registrieren lassen:
Finanzamt Saarbrücken
Am Stadtgraben 2-4
66111 Saarbrücken
Tel.: 0681/30000
Fax: 0681/3000329
[email protected]
Hintergrund:
§ 3a Abs.3 Nr.2 Satz 3 UStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013,
BGBl. 2013 I Nr. 32 S. 1809; Art. 56 Abs.2 Mehrwertsteuersystemrichtlinie
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§ 3a Abs.3 Nr.2 Satz 3 UStG
Die Vermietung eines Beförderungsmittels, die nicht als kurzfristig im Sinne des Satzes 2 anzusehen ist, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
=> in der Regel dürfte es sich um eine unentgeldliche Überlassung handeln
in der regel liegt keine vermietung, sondern eine unentgeldliche überlassung vor; die auslegung der rili ist nicht nachzuvollziehen.