Neue Info zur Besteuerung von Bereitschaft
Veröffentlicht
von
KaptanListe
am 28/11/2017 um 00:11
Der Lohn für Rufbereitschaft wird in Deutschland versteuert.
Grenzgänger, die Rufbereitschaftsdienste leisten müssen, können aufatmen, denn bislang wurde ihr Lohn doppelt besteuert, nämlich von Luxemburg und Deutschland.
Ein Techniker hatte ein paar Wochen im Jahr nach Feierabend bis zum nächsten Morgen von Montag bis Freitag die Pflicht, auf Abruf direkt nach Luxemburg zu fahren. Hierfür erhielt er pro Woche ein Pauschale ein paar hundert Euro. Im Jahr kamen so ein paar tausend Euro Extragehalt zusammen.
Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung handelt es sich bei der Rufbereitschaft um eine vertraglich vereinbarte Tätigkeit.
Die betroffenen Grenzgänger halten sich in Deutschland bereit und erhalten dafür eine Pauschale. Diese Meinung wird auch in der Steuerrechtswissenschaft international vertreten. Demgemäß wurden eine Selbstanzeige für mehrere Jahre gefertigt.
Aber auch das luxemburger Finanzamt bestand auf die Besteuerung in Luxemburg. Es argumentierte: Dasjenige Land habe das Besteuerungsrecht, wo die Arbeit zu leisten gewesen wäre. Anträge auf Erstattung wegen Doppelbesteuerung wurden von Luxemburg abgelehnt.
Die Kanzlei Wonnebauer hatte diesbezüglich im Jahr 2015 ein Verständigungsverfahren wegen Doppelbsteuerung eingeleitet.
Dieses fand nun im November 2017 seinen Abschluss. Das Ergebnis ist eine Einigung zwischen den beiden Staaten dahingehend, dass das Besteuerungsrecht für die Vergütung, die für Bereitschaftsdienst gezahlt wird, ausschließlich Deutschland zusteht.
Die Doppelbesteuerung wird dadurch vermieden, dass Luxemburg die bislang einbehaltene Lohnsteuer erstattet.
Grenzgänger die davon betroffen sind, sollten daher Rechtsrat einholen.
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Wasserband
fehlen nun nur noch die genauen Definitionsparameter für die 13k.
Was genau findet hier Anrechnung und muss aufgeführt werden?
@Info: Was sagt deine "Quelle" hierzu ?
Toleranter
schon interessant, welche "Blüten" das alles treiben kann/könnte/wird ...
Wäre ja schon komisch, wenn einer der beiden in der 1 und der andere in der 2 versteuert würde ...aber wer weiß,
nichts ist wohl aktuell unmöglich.
Bin auch gespannt, wann genau die Definition der 13.000 erstellt wird, sprich: Was genau unter diesen Betrag fällt.
Konkret und ausser Frage sicherlich Einnahmen aus selbst- und unselbständiger Arbeit. Aber welcher Betrag aus einer Solaranlage? Welcher Betrag aus Vermietung und Verpachtung (Brutto? Nach Abzug von Abschreibung und Werbungskosten usw.), Zinseinkünfte? Brutto oder Netto? usw. usw. usw.
Besonders das Thema Kapitaleinkünfte gibt mir rätsel auf: In Luxemburg besteht für gebietsansässige ein Freibetrag von 1.500EUR p.P. Darüber hinaus erfolgt ein pauschaler Steuerabzug von nun glaube 20 %
Eine Anrechnung auf das zu versteuernde Einkommen hat dies nicht.
Grenzgänger haben dies jedoch für die 13.000 anzugeben und es soll im Anschluss daran auch noch unter Vorbehalt der Progression gestellt werden, heisst: Es wird den Steuersatz zusätzlich erhöhen, der auf das zu versteuernde EK anrechnung findet ? STRANGE ....
CaptainHook
Wenn beide in lux. berufstätig sind und zusammen veranlagt werden, reicht es, wenn einer der beiden über den 90 % bleibt, damit die Gleichstellung erfolgt.
info
Die 13k kommen immer auf die jeweilige Person, so habe ich die Erklärung vom bekannten FA Beamten mal verstanden.
Das bedeutet bei zusammen Veranlagung sind das maximal tatsächlich 26k, aber auch nur wenn jeder seine Grenze maximal ausnutzt. Es geht aber leider nicht wenn einer "nur" 10k hat das der andere dann 16k haben darf.
Ich habe das bisher so verstanden, dass die 13K Grenzen individuell ermittelt werden!
Theoretisch kann damit einer rein- und der andere rausrutschen. D.h. der eine Partner mit >13K erhält Steuerklasse 1 und der ander kann 2 beantragen, wobei hier beim Steuersatz dann das Gehalt des Partners progressiv berücksichtigt wird.
Gemeinsame Einkünfte (z.B. aus Miete) werden dabei aber nur zur Hälfte bei jedem einzelnen gewertet.
Toleranter
würde mich auch interessieren
Kurtis
Frage ans Forum:
Die 13.000 EUR gelten als "Freibetragsgrenze" für die Einkünfte (Miete etc.) des Grenzgängers bei der 90% Regelung.
Kleiner 13k in DE: kann Gleichstellung beantragen
Grösser 13k in DE: Kann dies nicht beantragen
Ob generell die Kapitaleinkünfte darunter fallen, ist wohl noch offen und nicht final geklärt - oder inzwischen doch?
Die Einkünfte des Ehepartners in Deustchland haben darauf keinen Einfluss.
Haben dann Grenzgaengerpaare bei Zusammenveranlagung 2X13.000 EUR "frei"?
Jemand eine Idee?
Hier ging es um die Pauschale für den Bereitschaftsdienst. Das ist ein Sonderfall. Luxemburg hatte hier erstmals nicht zurückerstattet.
Hier ging es um die Pauschale für den Bereitschaftsdienst. Das ist ein Sonderfall. Luxemburg hatte hier erstmals nicht zurückerstattet.
Mehrsau
Ich kann diese News nicht nachvollziehen. Seit Jahren falle ich in diese Gruppe der Arbeitnehmer und ich habe die an Luxembourg geleisteten Steuern noch jedes Jahr zurück bekommen nachdem ich nachweisen konnte, sie in Deutschland entrichtet zu haben. Laut meinem Steuerfachanwalt/Berater ist eine Doppelbesteuerung egal wie man es dreht nicht zulässig und war es auch noch nie.