Der Lohn für Rufbereitschaft wird in Deutschland versteuert.
Grenzgänger, die Rufbereitschaftsdienste leisten müssen, können aufatmen, denn bislang wurde ihr Lohn doppelt besteuert, nämlich von Luxemburg und Deutschland.

Ein Techniker hatte ein paar Wochen im Jahr nach Feierabend bis zum nächsten Morgen von Montag bis Freitag die Pflicht, auf Abruf direkt nach Luxemburg zu fahren. Hierfür erhielt er pro Woche ein Pauschale ein paar hundert Euro. Im Jahr kamen so ein paar tausend Euro Extragehalt zusammen.

Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung handelt es sich bei der Rufbereitschaft um eine vertraglich vereinbarte Tätigkeit.
Die betroffenen Grenzgänger halten sich in Deutschland bereit und erhalten dafür eine Pauschale. Diese Meinung wird auch in der Steuerrechtswissenschaft international vertreten. Demgemäß wurden eine Selbstanzeige für mehrere Jahre gefertigt.

Aber auch das luxemburger Finanzamt bestand auf die Besteuerung in Luxemburg. Es argumentierte: Dasjenige Land habe das Besteuerungsrecht, wo die Arbeit zu leisten gewesen wäre. Anträge auf Erstattung wegen Doppelbesteuerung wurden von Luxemburg abgelehnt.
Die Kanzlei Wonnebauer hatte diesbezüglich im Jahr 2015 ein Verständigungsverfahren wegen Doppelbsteuerung eingeleitet.

Dieses fand nun im November 2017 seinen Abschluss. Das Ergebnis ist eine Einigung zwischen den beiden Staaten dahingehend, dass das Besteuerungsrecht für die Vergütung, die für Bereitschaftsdienst gezahlt wird, ausschließlich Deutschland zusteht.
Die Doppelbesteuerung wird dadurch vermieden, dass Luxemburg die bislang einbehaltene  Lohnsteuer erstattet.

Grenzgänger die davon betroffen sind, sollten daher Rechtsrat einholen.