Die Steuererklärungspflicht ist für Grenzgänger im Prinzip gleich geregelt, wie für in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige.

Eine Pflichtveranlagerung besteht (laut Art. 157ter L.I.R.) u.a. bei:

  • Einem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit mit einem Jahreseinkommen von über 100.000 Euro
  • Wenn es im Haushalt mehrere Lohnsteuerkarten gibt (entweder pro Person oder aber bei Ehepaaren, wenn beide Ehepartner in Luxemburg arbeiten und eine Lohnsteuerkarte haben).
  • Wenn es zusätzlich zu den steuerabzugspflichtigen Einkünften weitere Einnahmen aus Luxemburg gibt, soweit sie nicht dem Steuerabzug unterliegen und der Betrag 600 Euro übersteigt.
  • Wenn die Einkünfte von Dividenden aus in Luxemburg gehaltenen Aktien mehr als 1.500 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 3.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung betragen.

Liegt keine Pflichtveranlagung vor, kann (laut Art. 157ter L.I.R.) eine freiwilliege Veranlagung gestellt werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Steuererklärung bis zum 31.12. des jeweiligen Folgejahres abgegeben werden muss, da sonst keine Annahmepflicht seitens der Steuerbehörde mehr besteht.

Jeder Grenzgänger, der in Luxemburg Steuern zahlt (resultierend aus Gehalt oder aber auch Rente), sollte überprüfen, ob eine Steuererklärung die gewünschten Steuerersparnisse bringt.
Oftmals lohn sich die Mühe vom Zeitaufwand her nicht wirklich – oder aber das Honorar für den Steuerberater übersteigt die Erparnisse.

Hier einige Beispiele zur Verdeutlichung:

  • Einem Alleinverdiener in Luxemburg (verheiratet oder alleinstehend) steht es frei, eine Einkommensteuererklärung einzureichen, solange steuerlich absetzbare Ausgaben belegt werden können.
    Verdient er jährlich über 100.000 Euro, so muss er eine Einkommensteuererklärung machen.
    Der Alleinverdiener kann grundsätzlich mit einer Rückerstattung rechnen, da die Lohnsteuer im Steuerjahr monatlich korrekt bezahlt wurde und da die absetzbaren Ausgaben das steuerbare Einkommen verringern.
  • Arbeiten beide Ehepaare in Luxemburg, so besteht eine Steuererklärungspflicht.
    Möglich sind sowohl Steuerrückerstattung als auch ein Nullbescheid oder sogar eine Nachzahlung. Bei letzterem werden vierteljährliche Vorauszahlungen vom Steueramt für die kommenden Jahre festgelegt.
  • Arbeitet nur ein Ehepartener in Luxemburg und der andere Ehepartner bezieht einen Lohn im Wohnland, so besteht ein Steuererklärungsrecht – es sei denn, es liegt ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro vor (s.o.).
    Die Berechnung durch die Steuerbehörde in Luxemburg erfolgt unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts.
    Ergibt die Berechnung eine eine Steuerrückzahlung, so gibt es eine Rückerstattung.
    Sollte die Berechnung zu einer Nachzahlung führen, wird von der Steuerbehörde dadurch keine kollektive Besteuerung vorgenommen.

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