Hallo Ralf, falls es Neuigkeiten bzgl. 19 Tage Sonderregelung wegen Virus gibt, stell die bitte wieder hier rein. Danke Dir!
Ich habe noch keine neueren Erkenntnisse, habe aber über die Gewerkschaftsrunde bei verschiedenen Banken nachgefragt und viele übernehmen die evtl. anfallenden Steuerlichen Mehraufwendungen bei Home Office. Grundsätzlich ist Home Office bei einem Luxemburger Arbeitsvertrag, außerhalb von Luxemburg von eine freiwillige Vereinbarung zwischen AN und AG. Die 19 Tageregelung ist eins, dass andere ist die 13000,- Euro Grenze bei Einnahmen außerhalb von Luxemburg, hierzu zählen neben Gehalt u.a. Solar-, Mieteinnahmen etc.
Wer genaueres wissen möchte sollte im Voraus einen Steuerberater kontaktieren
Quelle diegrenzgaenger: https://www.diegrenzgaenger.lu/finanzen/besteuerung-von-grenzgaengern/
Aufgrund der Steuerreform werden die Verheirateten ab dem Jahr 2018 grundsätzlich in die Steuerklasse 1 rangiert. Diejenigen, die 90 % ihres Einkommens in Luxemburg erzielen, können die Steuerklasse 2 wählen. Außerdem gibt es auch die Möglichkeit, eine Einzelveranlagung zu wählen.
Im September 2017, so nun der Plan, wird die Finanzverwaltung an alle betroffenen Personen Briefe versenden, um die erforderlichen Informationen anzufordern.
Die Grenzgänger, die 90 % nicht erreichen, befinden sich dann in der Steuerklasse 1. Die Regel, wonach die Steuerklasse 2 bei mindestens 50 % des Einkommens in Luxemburg erteilt wird, ist damit obsolet.
Zahlreiche Grenzgänger haben außer dem luxemburgischen Einkommen auch noch zusätzliches Einkommen in Deutschland. Bislang hat die luxemburger Finanzverwaltung hiervon nichts erfahren. Sprich, die 50 %-Grenze konnte bis dahin auch gar nicht kontrolliert werden. Damit ist also ab 2018 Schluss.
Die vorgenannte 90 %-Grenze wurde nun durch eine zweite Stufe ergänzt. Wenn das Einkommen des Grenzgängers in Luxemburg weniger als 90 % beträgt, das Einkommen in Deutschland jedoch unterhalb von EUR 13.000,00 liegt, wird dennoch die Steuerklasse 2 angewendet.
Die vorgenannte 90 %-Grenze wurde nun durch eine zweite Stufe ergänzt. Wenn das Einkommen des Grenzgängers in Luxemburg weniger als 90 % beträgt, das Einkommen in Deutschland jedoch unterhalb von EUR 13.000,00 liegt, wird dennoch die Steuerklasse 2 angewendet.
Die Belgier haben sich mit den Luxemburger natürlich schon geeinigt. Völlig unbürokratisch, es zählen nun dort alle Tage ab dem 15 April nicht mehr als Heimarbeit.
Von Luxemburg und Deutschland hört man gar nichts. Neben den 19 Tagen wird insbesondere auch die Gleichbehandlung mit Ansässigen unmöglich werden. Fast keiner wird die 90% Grenze bzw 13.000 € Grenze einhalten. Demnach Steuerklasse 1, keine Zusammenveranlagung und nichts wird von der luxemburgischen Steuer absetzbar sein. Das wird einen gigantischen Schlag in die Einkünfte machen. Es muss eine Lösung gefunden werden!
Onlinepetition zu diesem Thema erstellt um der Forderung nach Aussetzung Nachdruck zu verleihen, bitte teilen und unterschreiben.
Vielen Dank
Ralf Päßler
Hallo in die Runde!
Ergänzung/Korrektur zum Thema 90%-Grenze:
Hier gilt nicht nur die 13000-€-Ausnahme, sondern auch folgender Zusatz ( https://guichet.public.lu/de/citoyens/impots-taxes/activite-salariee-non-resident/declaration-revenu-non-resident/assimilation-resident.html):
Zwecks Berechnung der 90-%-Quote sind die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, bei denen ein anderer Staat als Luxemburg gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht innehat, lediglich in Höhe des in Luxemburg nicht steuerpflichtigen Einkommens, das maximal 50 Arbeitstagen entspricht, den in Luxemburg steuerpflichtigen Einkünften gleichzustellen.
Das ist etwas verschwurbelt formuliert, bedeutet aber de facto einen Freibetrag von 50 Tagessätzen, der bei der Berechnung der 90% unberücksichtigt bleibt. Damit kann man schon relativ weit kommen, es ist also nicht ganz so schlimm wie hier befürchtet.
Dieser Passus wurde bei der Steuerreform entschärfend nachgeschoben, um insbesondere die Attraktivität Luxemburgs für Personen mit starkem Gewicht auf Geschäftsbeziehungspflege im Ausland (Vertrieb, Manager, Geschäftsführer...) nicht zu gefährden.
Für alle, die diese Frage beschäftigt, bitte folgende Petition unterschreiben:
Das ganze wird noch dramatischer, wenn 55 Tage Homeoffice in Deutschland zusammenkommen. Dann fallen die Grenzgänger in die deutsche Sozialversicherungspflicht und können auch keine Gleichstellung mehr mit Ansässigen bei der Luxemburger Steuererklärung geltend machen, also maximale Besteuerung ohne steuerliche Absetzungsmöglichkeiten plus höhere Sozialversicherungsausgaben.
Seltsam, das für Belgien und Frankreich das Problem in Zusammenhang mit covid-19 sofort erkannt und beseitigt wurde.
@LuxusFux:
Super Hinweis, das ist doch ein echter Lichtblick!
Die DVKA als offizielle Kontaktstelle bzgl. SV-Auslandsangelegenheiten sagt hier Folgendes:
1. Für einen Grenzgänger, der normalerweise ausschließlich im Arbeitgeberstaat arbeitet, ändert sich nichts, d.h. er bleibt in der dortigen SV. Wenn der Wohnstaat das fordert, kann der AG-Staat als Nachweis ein A1 ausstellen, das eine Entsendung in den Wohnstaat (bei SV im AG-Staat) bescheinigt. Argumentation ist, dass dies nur vorübergehend ist.
2. Für Grenzgänger, die regelmäßig auch außerhalb des AG-Staates arbeiten (das sind die, um die es hier primär geht, mit der 25-%-Grenze = 55 Tage als Definition des "wesentlichen Teils" ihrer ausgeübten Beschäftigung), ändert sich ebenfalls nichts, d.h. sie bleiben in der SV des AG-Staates, selbst wenn sie vorübergehend 100% im Wohnstaat arbeiten. Ausgestellte A1, die ja eben die SV im AG-Staat bescheinigen, bleiben gültig - das blieben sie nicht, wenn die SV an den Wohnstaat zurückfiele. (Schlüssel dürfte auch hier sein, dass sich das Kriterium des "wesentlichen Teils" auf die gewöhnliche Tätigkeit bezieht, und das trifft hier nicht zu).
Also wird hier genau das bestätigt, was wir bzgl. SV brauchen und fordern!
Ich lese hier zudem heraus, dass für jemanden, der gewöhnlich gar keine Wohnlandstage (und auch kein A1) hat, die 25-%-Grenze überhaupt nicht anwendbar ist, da sie nicht für ihn geschaffen wurde.