Landtag lockert Rauchverbot in Kneipen

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass Betreiberinnen oder Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum von weniger als 75 m² das Rauchen erlauben können, wenn keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung angeboten werden. Dazu gehören beispielsweise Brezeln, belegte Brote, Frikadellen oder Würstchen. Bei größeren Speisen, oder auch in Eisdielen, darf weiter nicht geraucht werden. Handelt es sich bei einer Kneipe um einen Raucherladen, so muss dieser am Eingang gekennzeichnet werden.

Weiterhin kann das Rauchen in Gasträumen in der Zeit, in der sich dort ausschließlich geschlossene Gesellschaften aufhalten, erlaubt werden – sofern es von den Veranstaltern gewollt ist.
Grundsätzlich wieder erlaubt ist das Rauchen in Festzelten. Diskotheken bleiben weiterhin rauchfrei.