Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) der Europäischen Union hat eine Reihe von Vorschlägen – das sogenannte Mobilitätspaket – in Bezug auf die Arbeitsbedingungen der Kraftfahrer, besondere Regeln für die Entsendung von Kraftfahrern im grenzüberschreitenden Verkehr, den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt und eine verbesserte Durchsetzung gebilligt.

Verbesserug von grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Die neuen Regeln sollen ein Gleichgewicht zwischen verbesserten Arbeitsbedingungen der Fahrer und der Freiheit der Unternehmen, grenzüberschreitende Dienstleistungen anzubieten, herstellen und werden auch zur Straßenverkehrssicherheit beitragen. Darüber hinaus werden sie die dringend benötigte Klarheit für den Sektor schaffen und der unterschiedlichen Anwendung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten ein Ende bereiten.

Die Regeln für die Höchstarbeitszeit und die Mindestruhezeiten für Kraftfahrer werden nicht angetastet. Allerdings wird bei der Organisation der Arbeitszeitpläne für Fahrer im internationalen Güterverkehr ein gewisses Maß an Flexibilität eingeführt, damit sie mehr Zeit zuhause verbringen können. Die Fahrer werden ferner das Recht haben, je nach ihrem Arbeitszeitplan alle drei oder vier Wochen nach Hause zurückzukehren.

Mit den neuen Regeln wird bestätigt, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) außerhalb des Fahrzeugs verbracht werden muss. Wird diese Ruhezeit nicht zuhause verbracht, so muss die Unterbringung vom Arbeitgeber bezahlt werden.

Hinsichtlich der Beförderungen, die von Unternehmen in einem nationalen Markt außerhalb des Landes ihrer Niederlassung durchgeführt werden (sogenannte Kabotage), wird an der derzeit geltenden Regelung festgehalten, die höchstens drei solcher Beförderungen innerhalb von sieben Tagen erlaubt. Um eine systematische Kabotage zu verhindern, wird ein Karenzzeitraum („Cooling-off“-Phase) von vier Tagen eingeführt, der eingehalten werden muss, bevor weitere Kabotagen in demselben Land mit demselben Fahrzeug durchgeführt werden können. Ein Mitgliedstaat kann die gleiche Regelung auch auf die auf der Straße zurückgelegten Teilstrecken des kombinierten Verkehrs in seinem Hoheitsgebiet anwenden.

Mit den Regeln für die Entsendung von Kraftfahrern wird präzisiert, wie Berufskraftfahrern im Güter- oder Personenkraftverkehr der Grundsatz „gleiches Entgelt für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ zugute kommt. Allgemein gilt, dass dann, wenn eine Beförderung so ausgeführt wird, dass die Verbindung der Arbeit des Fahrers mit dem Land der Niederlassung intakt bleibt, der Fahrer von den Vorschriften über die Entsendung ausgenommen ist. Das bedeutet, dass bilaterale Beförderungen ausdrücklich ausgeschlossen sind. Auf dem Weg zum Bestimmungsland und auf dem Rückweg ist ein zusätzlicher Vorgang der Beladung und/oder Entladung in beiden Richtungen zugelassen, bevor die Entsenderegelung Anwendung findet; möglich ist auch gar kein zusätzlicher Vorgang auf dem Hinweg und bis zu zwei Vorgänge auf dem Rückweg. Die Durchfuhr ist ebenfalls ausgenommen. Für alle anderen Arten von Beförderungen, einschließlich der Kabotage, soll vom ersten Tag der Beförderung an die Entsenderegelung uneingeschränkt gelten. Ähnliche Vorschriften gelten auch für die Personenbeförderung, wobei bei bilateralen Beförderungen ein zusätzlicher Zwischenstopp erforderlich ist. Mit den Entsendevorschriften wird auch ein einheitlicher Kontrollstandard geschaffen. Grundlage ist ein von der Kommission entwickeltes Kommunikationstool, an das die Verkehrsunternehmen ihre Entsendemeldungen direkt übermitteln können.

Vorschriften auf Kleintransporter ausgedehnt

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Verkehrsunternehmen zu gewährleisten, die unterschiedliche Fahrzeuge einsetzen, werden die Vorschriften für den Zugang zum europäischen Güterkraftverkehrsmarkt sowie die Vorschriften für Lenk- und Ruhezeiten auf Kleintransporter ausgedehnt, die im internationalen Verkehr eingesetzt werden (leichte Nutzfahrzeuge über 2,5 Tonnen). Dabei gilt ein Übergangszeitraum von 21 Monaten für die Marktaufsicht und bis Mitte 2026 für die Vorschriften in Bezug auf Fahrtenschreiber und Ruhezeiten.

Zur Eindämmung des Phänomens der „Briefkastenfirmen“ wird mit der Reform die Verbindung zwischen dem Sitz des Verkehrsunternehmers und seinen Tätigkeiten gestärkt. Um sicherzustellen, dass diese Verbindung auch echt ist, müssen Lkw im internationalen Verkehr mindestens einmal alle acht Wochen zur Betriebsstätte des Unternehmens zurückkehren. Dieser Zeitraum von acht Wochen soll es den Fahrern ermöglichen, am Ende ihres zweiten vierwöchigen Arbeitszyklus zusammen mit dem Fahrzeug nach Hause zurückzukehren.

Intelligente Fahrtenschreiber für grenzüberschreitende Fahrten

Eines der Kernelemente zur Verbesserung der Durchsetzung ist die Möglichkeit, zuverlässig zu registrieren, wann und wo ein Lkw eine Grenze überquert hat, und festzustellen, wo die Beladung und Entladung des Fahrzeugs stattfindet. Mit dem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation wird all dies automatisch erfolgen. Er wird für Fahrzeuge, mit denen grenzüberschreitende Beförderungen durchgeführt werden, in drei Phasen eingeführt: Neue Lkw müssen bis 2023 mit diesem Gerät ausgerüstet werden; Fahrzeuge mit einem analogen oder digitalen Fahrtenschreiber müssen bis Ende 2024 umgerüstet werden; und Lkw mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der ersten Generation müssen 2025 umgerüstet werden.

Um die grenzüberschreitende Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu verbessern, werden mit dem Text auch die Vorschriften für den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten modernisiert.