Wenn man von Reisekosten spricht, muss man aufpassen, nicht zwei komplett unterschiedliche Dinge zu verwechseln.

Zuallererst muss man wissen, dass im Falle der zurückgelegten Strecken zwischen des Wohnsitzes des Arbeitnehmers und seines Arbeitsortes die Fahrtkosten pauschal von einer Steuerminderung an der Quellensteuer abgedeckt sind. Es handelt sich hierbei um die Linie FD (Frais de Déplacements) auf dem Gehaltszettel.

Diese Kosten sind nicht mit den Reisekosten zu verwechseln.

Die Reisekosten sind an eine Reise gebunden, die vom Unternehmen angeordnet wurde und die außerhalb des gewöhnlichen Arbeitsortes stattfindet (mit einer Distanz von mindestens drei Kilometern).

Um zu wissen, ob der Arbeitnehmer sich diese Ausgaben erstatten lassen kann, wenn es keine spezifischen Regelungen im Arbeitsrecht hierfür gibt, muss man sich auf das beziehen, was der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag festgelegt haben.

Die Arbeitsaufsichtsbehörde ITM erklärt näher, dass wenn der Arbeitsvertrag oder der Tarifvertrag eine Entschädigung für die Reisekosten beinhaltet, „der Arbeitnehmer also das Anrecht auf die Zahlung der Entschädigung hat, wenn er für den Arbeitgeber auf dessen Verlangen hin eine Dienstreise mit dem privaten Fahrzeug des Arbeitnehmers macht.

Falls dies nicht so in den entsprechenden Dokumenten festgelegt ist, hat der Arbeitnehmer kein Anrecht auf die Zahlung der Entschädigung.