Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung der steuerlichen Behandlung der GDF Suez-Gruppe (nun „Engie“) in Luxemburg eingeleitet.

Der Kommission zufolge könnte GDF Suez aufgrund mehrerer luxemburgischer Steuervorbescheide einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber anderen Unternehmen erlangt haben, so dass ein Verstoß gegen die EU-Beihilfevorschriften vorläge.

Die Kommission wird insbesondere prüfen, ob die luxemburgischen Steuerbehörden selektiv von nationalen Steuervorschriften in Bezug auf Steuervorbescheide für GDF Suez abwichen. Danach werden anscheinend die gleichen Finanztransaktionen zwischen Unternehmen von GDF Suez sowohl in Bezug auf das Fremd- als auch in Bezug auf das Eigenkapital unterschiedlich behandelt. Die Kommission vertritt in dieser Phase die Auffassung, dass die Behandlung infolge der Steuervorbescheide zu erheblichen Steuervorteilen für GDF Suez geführt hat, von denen andere den gleichen luxemburgischen Steuervorschriften unterliegende Unternehmen nicht profitieren konnten.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Finanztransaktionen können je nach Art der Transaktion – Eigen- oder Fremdkapital – unterschiedlich besteuert werden, aber ein einziges Unternehmen kann nicht auf beiden Seiten ein- und derselben Transaktion den jeweils besten Vorteil erhalten. Deshalb werden wir mehrere Steuervorbescheide, die Luxemburg GDF Suez erteilt hat, sehr sorgfältig untersuchen. Sie scheinen nationalen Steuervorschriften zuwider zu laufen, so dass GDF Suez anscheinend deutlich weniger Steuern als andere Unternehmen entrichten muss.“

Seit September 2008 hat Luxemburg mehrere Steuervorbescheide für zwei vergleichbare Steuermodelle für vier Unternehmen der GDF Suez Gruppe erteilt, die alle in Luxemburg ansässig sind. Dabei handelt es sich um in Eigenkapital umwandelbare zinslose Darlehen für den Darlehensgeber. Ein konvertibles zinsloses Darlehen wurde 2009 von LNG Luxembourg (Darlehensgeber) an GDF Suez LNG Supply (Darlehensnehmer) vergeben; das andere Darlehen 2011 von Electrabel Invest Luxembourg (Darlehensgeber) an GDF Suez Treasury Management (Darlehensnehmer).

Die Kommission vertritt derzeit die Auffassung, dass die beiden Finanztransaktionen in den Steuervorbescheiden sowohl als Fremd- und als auch als Eigenkapital behandelt werden. Dies führt zu einer inkohärenten steuerlichen Behandlung ein und derselben Transaktion. Auf der einen Seite kann der Darlehensnehmer Rückstellungen für Zinszahlungen an den Darlehensgeber bilden (als Darlehen behandelte Transaktion). Auf der anderen Seite werden die Erträge des Darlehensgebers als eine einer Dividende des Darlehensnehmers vergleichbare Eigenkapitalvergütung betrachtet (als Eigenkapital behandelte Transaktion).

Die steuerliche Behandlung scheint zu einer doppelten Nichtbesteuerung sowohl des Darlehensgebers als auch des Darlehensnehmers für Gewinne in Luxemburg zu führen. Darlehensnehmer können ihre steuerpflichtigen Gewinne in Luxemburg folglich durch den Abzug von Zinszahlungen (Rückstellungen) als Aufwendungen erheblich mindern. Gleichzeitig vermeiden die Darlehensgeber Steuern auf die durch die Transaktionen erzielten Gewinne, da Erträge aus Kapitalbeteiligungen in Luxemburg nicht versteuert werden müssen.

Schlussendlich scheint ein erheblicher Anteil der Gewinne, die GDF Suez in Luxemburg über diese beiden Vereinbarungen erwirtschaftet, überhaupt nicht versteuert zu werden.

Der vorläufigen Würdigung der Kommission zufolge ist GDF Suez in der Lage, Steuern auf solche Transaktionen infolge der Steuervorbescheide zu vermeiden. Das Unternehmen scheint einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten, den andere den gleichen nationalen Steuerregeln unterliegende Unternehmen nicht haben. Sollte sich dies bestätigen, würde es sich um eine unzulässige staatliche Beihilfe handeln.

Die Untersuchung stellt das allgemeine Steuersystem Luxemburgs nicht in Frage.

Die Einleitung einer eingehenden Untersuchung gibt interessierten Dritten und den betroffenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zu der betreffenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Untersuchung wird ergebnisoffen geführt.