Auch für Renten, die aus dem Ausland bezogen werden, sind demnächst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.

Auslöser der Thematik ist – einmal mehr – das Recht der EU. Innerhalb der Europäischen Union gelten seit 1.5.2010 für die Systeme der sozialen Sicherheit neue EU-Verordnungen (EG 883/2004 und EG 987/2009). Sie gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwar unmittelbar, doch das jeweilige nationale Recht erfordert Anpassungen der bestehenden Gesetze. Eine vollumfängliche Gleichstellung bei der Beitragsbemessung besteht bislang nicht. Denn Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen bislang allein mit ihren ausländischen Versorgungsbezügen der Beitragspflicht zur Krankenversicherung, also noch nicht mit ihren ausländischen Renten. Künftig sollen Bezieher von Renten ausländischer Rentenversicherungsträger den Beziehern einer inländischen Rente gleichgestellt werden. Betroffen sind Grenzgänger, die in Deutschland leben und jahrelang im benachbarten Ausland gearbeitet haben. Das sieht das “Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa” vor, mit dem das europäische Recht im deutschen Sozialgesetzbuch umgesetzt wird. Bundestag und Bundesrat haben den Gesetzentwurf bereits letzte Woche verabschiedet.

Neuregelung erfasst Renten sämtlicher ausländischer Staaten

Die Gleichstellung von Renten aus dem Ausland gilt unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit angezeigt. Die Einbeziehung in die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung führt auch zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung. 

Reduzierter Beitragssatz zur Krankenversicherung relevant

Für Bezieher einer deutschen Rente ist der allgemeine Beitragssatz maßgebend, den sich (vermindert um 0,9 Prozentpunkte) Rentenbezieher und Rentenversicherungsträger zur Hälfte teilen. Da ausländische Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet werden können, die Hälfte der Beiträge zu übernehmen, gilt für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, also derzeit 7,3 %. Denn nach dem geltenden EU-Recht darf der Beitrag des Mitgliedes im Ergebnis keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten im Inland erhält. Durch die Anwendung des reduzierten Beitragssatzes ist sichergestellt, dass Bezieher einer ausländischen Rente im Ergebnis nicht stärker belastet werden als Bezieher einer gleich hohen inländischen Rente. Entsprechendes gilt auch für die Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Rentenbeziehern.

Grenzgänger: Neue Meldepflicht für Arbeitgeber kommt

Für Unternehmen wird durch das Gesetz zugleich eine neue Informationspflicht eingeführt. Wenn im Ausland Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragt werden, müssen deutsche Arbeitgeber der Bundesagentur für zuvor oder früher im Unternehmen beschäftigte Grenzgänger die notwendigen Angaben mitteilen. Die Nutzung von vorhandenen Arbeitsbescheinigungen reicht zur Erfüllung der Meldepflichten an dieser Stelle nicht aus, da z. B. geringfügige Beschäftigung, Nettoentgelt oder Entgelte oberhalb der deutschen Beitragsbemessungsgrenze im Ausland anders als nach deutschem Recht bewertet sein können. Die Arbeitsverwaltung wird daher einen gesonderten Vordruck zur Verfügung stellen. Die Bescheinigungspflichten umfassen nur Daten, zu deren Aufbewahrung der Arbeitgeber nach deutschen Rechtsvorschriften verpflichtet ist. Eine elektronische Übermittlung dieser Daten ist derzeit nicht vorgesehen.

Das Thema wird im Forum bereits diskutiert. Zum Thread geht es hier entlang.

  
Auch ein Video gibt es zu dem Thema – ebenfalls heiss diskutiert. Dafür bitte hier klicken.