Das britische Urlaubsunternehmen Thomas Cook hat am Montagmorgen seine Insolvenz bekannt gegeben.
Konzernchef Peter Fankhauser sprach von einem “zutiefst traurigen Tag für das Unternehmen” und entschuldigte sich bei “unseren Millionen Kunden und Tausenden Angestellten, Zulieferern und Partnern”. Noch bis Sonntagabend war mit Investoren über eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von 200 Millionen Pfund (226 Mio. Euro) verhandelt worden.

Rund 600.000 Urlauber, die gerade noch im Ausland sind, werden nun zurückgeholt.
Nicht nur tausende Urlauber sitzen also im Urlaub fest – viele haben auch Urlaube mit Thomas Cook oder einem Tochterunternehmen für die anstehenden Herbstferien gebucht.
Doch was passiert mit bereits gebuchten Urlauben mit Thomas-Cook-Tochtergesellschaften wie Condor, Neckermann & Co.?

Condor fliegt – vorerst

Wer eine Reise mit der Thomas-Cook-Tochter Condor gebucht hat, darf offenbar erstmal aufatmen.
Das deutsche Tochterunternehmen Condor hat einen staatlichen Überbrückungskredit beantragt, der derzeit von der Bundesregierung geprüft wird, teilte das Unternehmen am Montagmorgen mit.
Condor-Flüge finden auch der Homepage zufolge planmäßig statt.

Neckermann, Bucher oder Öger mit sofortigem Buchungsstopp

Man könne nicht gewährleisten, dass gebuchte Reisen mit Abreisedatum 23. und 24. September stattfinden, teilte Thomas Cook GmbH am Montagmorgen mit.
“Das Unternehmen lotet derzeit letzte Optionen aus”, hieß es weiter.
Sollten diese Optionen scheitern, sehe sich die Geschäftsführung gezwungen, auch für die Thomas Cook GmbH und weitere Gesellschaften Insolvenz zu beantragen.

Am Wochenende twitterte Thomas Cook noch eine Entwarnung

Noch am Wochenende hatte Thomas Cook Kunden zu beschwichtigen versucht, die sich wegen Medienberichten über die Finanzierungsprobleme des Konzerns Sorgen um ihre Buchungen gemacht hatten.
“Alle unsere Urlaube finden normal statt”, schrieb das Unternehmen auf Twitter.

Buchungen der folgenden Veranstalter sind von den Insolvenzanträgen nicht betroffen

  • – Dertouristik Gruppe (Dertour/Meiers/ITS/JAHN)
  • – FTI-Gruppe (5vor Flug/BigXTRA/FTI)
  • – Schauinsland Reisen
  • – TUI-Gruppe
  • – LMX Reisen
  • – VTOURS
  • – AMEROPA
  • – Alltours (inkl Byebye)
  • – ETI Reisen
  • – LTUR
  • – TROPO
  • – OLIMAR
  • – HLX

 

Urlauber, die ihre Reise mit Thomas Cook noch nicht angetreten haben

  • Pauschalreisende sollten bei ihrem Reiseveranstalter nachfragen, ob die Reise wie geplant stattfindet. Wenn nicht bekommt man über den Sicherungsschein sein Geld zurück.
  • Individualtouristen sollten klären, ob der Flug stattfindet oder die Hotelbuchung Bestand hat. Falls nein besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten. Nach Anmeldung einer Insolvenz müssen diese aber im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden, erfahrungsgemäß bleibt hier für den Einzelnen jedoch nur wenig übrig. Eine Reiserücktrittversicherung tritt hier nicht ein

Urlauber, die bereits unterwegs sind

  • Wer als Pauschalreisender am Urlaubsort festsitzt, sollte unverzüglich seinen Reiseveranstalter kontaktieren um einen Ersatzflug zu bekommen. Wenn das nicht möglich ist, sollten Urlauber sich an den im Sicherungsschein benannten Ansprechpartner wenden. Wird der Flug abgesagt und keine Alternative angeboten, muss der Reisende seinen Flug selbst buchen. Die anfallenden Kosten werden über den Sicherungsschein erstattet. Der Höchstbetrag zur Absicherung des Insolvenzrisikos beträgt pro Reiseveranstalter im Jahr 110 Millionen Euro.
  • Wer als Individualreisender seinen Flug direkt gebucht hat, muss sich direkt an die Airline wenden. Allerdings gibt es keinen Anspruch auf Rücktransport und auf Erstattung der Kosten – diese können nur im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Gelegentlich bitten Hoteliers Urlauber, die nur in Hotel gebucht haben, für bereits geleistete Zahlungen für Übernachtungen erneut zur Kasse. Darauf hat der Hotelier zwar keinen Rechtsanspruch, in der Praxis bleibt dem Urlauber im Zweifel allerdings oft nichts anderes übrig als vor Ort zu bezahlen und dann seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Der ADAC rät Urlaubern in diesen Fällen dringend dazu, bei doppelter Zahlung etwa für bereits bezahlte Übernachtungen sich dies quittieren zu lassen.