Berufskrankheiten sind Krankheiten, die durch eine berufliche Tätigkeit verursacht wurden. Sie sind die unmittelbare Folge einer mehr oder weniger langen Risikoaussetzung (physikalische, chemische oder mikrobielle Risiken) oder von speziellen Arbeitsbedingungen (Lärm, Vibrationen, Körperhaltung bei der Arbeit usw.) im Rahmen der üblichen Ausübung eines Berufes.

Es muss sich um Erkrankungen handeln, die nicht oder nicht so aufgetreten wären, wenn keine mit der Arbeit zusammenhängende Risikoexposition vorgelegen hätte.

Nach Feststellung der Berufskrankheit muss der behandelnde Arzt diese der Unfallversicherungsanstalt (Association d’assurance contre les accidents – AAA) melden. Diese ärztliche Meldung leitet das Verfahren zur Anerkennung der Berufskrankheit als solche ein und eröffnet dem Arbeitnehmer bzw. gegebenenfalls seinen Rechtsnachfolgern den Anspruch auf eine von der Unfallversicherungsanstalt gezahlte Entschädigung.

 

Welcher Träger kommt für die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit auf? Die v erwaltung der Unfallversicherung obliegt dem Unfallversicherungsverband ( a ssociation d’assurance contre les accidents – aaa ). Diese öffentlich-rechtliche a nstalt untersteht dem Ministerium für s ozialversicherungswesen (Ministère de la s écurité sociale) und kümmert sich um die Prävention und die Entschädigung von a rbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Unfallversicherung deckt den eigentlichen a rbeitsunfall, den Wegeunfall und die Berufskrankheit ab. Die genaue a nschrift lautet :

a ssociation d’assurance contre les accidents – aaa 125, route d’Esch l -1471 l uxembourg t el. : (+352) 261915-1 Fax : (+352) 495335 www.aaa.lu

a ls Grenzgänger können s ie n aturalleistungen nicht nur in l uxemburg, sondern auch in Deutschland in a nspruch nehmen. Dies erfolgt anhand des Formulars D a 1 (E123), welches von dem Unfallversicherungsverband ( aaa ) für eine im Prinzip auf 3 Monate beschränkte Periode ausgestellt wird. Dieser z eitraum kann gegebenenfalls verlängert werden. s olange die Behandlungskosten im r ahmen eines a rbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit durch ein ärztliches a ttest bescheinigt sind, werden die Kosten übernommen. n ach Genesung wird eine a bschlussbescheinigung von Ihrem a rzt für die Kasse ausgestellt. Wenn der kontrollärztliche Dienst der s ozialversicherung feststellt, dass die Folgen des Unfalls oder der Berufskrankheit die n aturalleistungen nicht mehr rechtfertigen, setzt der aaa den v ersicherten darüber in Kenntnis.

Bitte beachten Sie, dass die jeweilige Unfallnummer auf den Honoraren / Rechnungen vermerkt ist oraussetzung ist allerdings, dass der luxemburgische t räger den a nspruchsnachweis D a 1 oder E123 ausstellt. Für Behandlungen und z uzahlungen infolge eines a rbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sind keine z uzahlungen zu leisten.

a r BEI ts U n FÄ h IGKEI t a UFG r U n D EI n E s a r BEI ts U n F alls o DE r EI n E r B E r UF s K ran K h EI t Welcher Träger kommt für die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit auf? Die v erwaltung der Unfallversicherung obliegt dem Unfallversicherungsverband ( a ssociation d’assurance contre les accidents – aaa ) :

Wenn s ie, aufgrund eines a rbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, ihre Beschäftigung zum t eil oder nicht mehr ausüben können, ist eine Entschädigung seitens der aaa möglich. Diese Entschädigung ist gestaffelt je nach Schwere der Arbeitsunfähigkeit. Diese Entscheidung obliegt dem luxemburgischen kontrollärztlichen Dienst und basiert auf einer im luxemburgischen Gesetz verankerten t abelle.