Die Mehrwertsteuer
Veröffentlicht
von
KaptanListe
am 05/01/2004 um 00:01
Es wird vom Staat eine im Folgenden “Mehrwertsteuer (MwSt.)” (“taxe
sur la valeur ajoutée”, TVA) genannte Umsatzsteuer erhoben. Besteuert
wird der Umsatz, sofern nicht eine Steuerbefreiung besteht.
Zu den Umsätzen zählen Lieferungen (zum Beispiel Warenverkäufe),
sonstige Leistungen (zum Beispiel Reparaturarbeiten, Beratungsleistungen), “innergemeinschaftliche
Erwerbe” (das sind Warenbezüge aus EU-Staaten) und der sog. “Eigenverbrauch”
(zum Beispiel Entnahme eines mit Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen Gegenstands,
“Privatentnahmen”).
Der Umsatz wird bei Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerben und sonstigen
Leistungen nach dem Entgelt bemessen.
“Entgelt” ist alles, was der Leistungsempfänger (= Käufer
oder Auftraggeber) aufwendet, um die Leistung zu erhalten (= Preis), jedoch abzüglich
der Umsatzsteuer. Sie ist entweder aus dem Preis (Bruttobetrag) herauszurechnen
oder dem Entgelt (Nettobetrag) hinzuzurechnen.
Die Luxemburger Steuersätze
Neben dem Normalsatz von 15 % gibt es noch den ermäßigten Steuersatz
von 6 %, den stark ermäßigten Steuersatz von 3 % und den Zwischen-Steuersatz
von 12 %.
Liste der Gegenstände und der Dienstleistungen, die dem ermäßigten
Steuersatz unterliegen (Anhang A des Gesetzes): Gase (flüssig oder
gasförmig, zum Heizen, Beleuchten und Motorantrieb); elektrischer Strom;
lebende Pflanzen und andere Produkte der Blumenzucht.
Liste der Gegenstände und der Dienstleistungen, die dem stark ermäßigten
Steuersatz unterliegen (Anhang B des Gesetzes): Nahrungsmittel (ausgenommen
alkoholische Getränke); Futtermittel; therapeutische Artikel sowie medizinische
Geräte für Behinderte; landwirtschaftliche Produktionsmittel; Bücher,
Zeitungen, Zeitschriften (ausgenommen Werbemittel und Pornographie); Schuhe und
Kleidung für Kinder; Wasserversorgung; Pharmazeutische Erzeugnisse; Restaurationsumsätze
(an Ort und Stelle verzehrte Speisen und Getränke); Beherbergung von Personen;
Personenbeförderung; Eintritt für Konzerte, Theater usw.; Überlassen
von Sporteinrichtungen; Müllabfuhr und –entsorgung; Abwasserbeseitigung;
Dienstleistungen von Bestattungsunternehmen; Vermietung von Bücher, Zeitungen,
Zeitschriften; Urheberrechte; Zuordnung einer Wohnung zu Hauptwohnzwecken; etc.
Liste der Gegenstände und der Dienstleistungen, die dem Zwischen-Steuersatz
unterliegen (Anhang C des Gesetzes): Wein; feste Mineralheizstoffe, Mineralöle
und Brennholz; bleifreies Benzin; Wasch- und reinigungsmittel; Werbedruckmaterialien;
Tabakerzeugnisse; Dienstleistungen im Rahmen eines freien Berufes; Dienstleistungen
von Reisebüros und –veranstaltern; Dienstleistungen auf dem Gebiete
der Werbung; Herrenmaßanzüge vom Schneider; Wärme, Kälte,
Wasserdampf; Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren; Verwaltung von Krediten
und Kreditbürgschaften
Zuständige Behörde
Auf der Website der “Administration de l’Enregistrement et des Domaines”(Einregistrierungs.-
und Domänenverwaltung) https://saturn.etat.lu/etva/index.do
findet man zurzeit ein Instrument zur Überprüfung der USt-Ident-Nummer,
ein paar wichtige Formulare zum Downloaden, ein Zugang zur Datenübertragung
für besonders angemeldete Nutzer sowie eCOM (Einreichung der Mehrwertsteuererklärungen
durch nicht in der Gemeinschaft ansässige (Steuerpflichtige, welche an
in der Gemeinschaft wohnhafte Nichtsteuerpflichtige Dienstleistungen auf elektronischem
Weg erbringen).
“TAXE SUR LA VALEUR AJOUTÉE. Texte coordonné de la loi du
12.2.1979. Mehrwertsteuer”, LE PETIT CODE FISCAL LUXEMBOURGEOIS, Éditions
de l’Imprimerie St-Paul Luxembourg 1998, Preis 12,39 €
Benoît Vanderstichelen, Bruno Gasparotto, “T.V.A. Luxembourg. Guide
pratique 2004”, (Cas pratiques, Facturation, Comptabilisation, Déclarations
T.V.A., Relevés intracommunautaires, Notices explicatives, Remboursement
T.V.A. étrangère, Suppression de la représentation fiscale,
Intrastat), éditions kluwer
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Hamisso
Eigentlich wollte man Dienstleistungen grundsätzlich am Ort mit der Mehrwertsteuer belegen, wo sie erbracht und verbraucht werden. Dann kam es aber wie gewöhnlich ziemoch anders.
Jetzt ist die EU-Kommission wieder dabei, einen Vorschlag zur Neufassung der 6. Direktive im Hinblick auf die Dienstleistungen vorzulegen.
[Yannick Zeippen – [email protected], Caroline Haudeville –[email protected], „Localisation des prestations de services en matière de TVA, un régime en cours de modification“, AGEFI Luxembourg (www.agefi.lu), No. 09/173, Oct. 2004]
Hamisso
Wegen erheblicher Verzögerungen bei der Mehrwertsteuer-Erstattung leitet die EU-Kommission gegen Luxemburg ein Verfahren ein.
Hamisso
Eine GmbH mit erklärtem Sitz am Geschäftssitz des Steuerberaters X in Luxemburg betrieb den grenzüberschreitenden Gütertransport auf dem Rhein. Die GmbH war in Luxemburg im Handelsregister eingetragen, erhielt eine luxemburgische Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der sie die Geschäfte abwickelte und eine Bescheinigung des luxemburgischen Finanzamts über ihre unbeschränkte Steuerpflicht.
Hierbei spielt die Unternehmerbescheinigung eine entscheidende Rolle.
Die Leitsätze des Urteils des BFH vom 22.01.2004 V R 71/01, LEXinform Dok.-Nr. 0817759 lauten:
„Ein Steuerpflichtiger, der eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte sog. Unternehmerbescheinigung i. S. des § 61 Abs. 3 UStDV 1993 vorlegt, ist nur dann nicht als in diesem Mitgliedstaat ansässig anzusehen, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Bescheinigung sprechen.“
http://www.steuern-online.de/
Meffo
Wie so oft in L, ist die französische Version klar und deutlich (es lebe Descartes!), jedenfalls im Vergleich zur deutschen, wo wie häufig Mystik, Chaos und Nebel wallen. Aber vielleicht kam auch bloß der Drucker nicht mit seiner deutschsprachigen Vorlage klar.
Wer mit dem von der Behörde verschickten deutschen Jahreserklärung-Formular nicht klar kommt (rocket science?!), dem sei das französische dringend empfohlen.
Denn in der französischen Printversion sind die Seiten aus Jahreserklärung und Anhang sauber getrennt gedruckt und jedenfalls auseinander gehalten. In der deutschen Fassung sucht man vergeblich nach Sinnzusammenhang oder auch nur die Zeilennummern, auf die höhnischer Weise laufend verwiesen wird.
Hamisso
Detlef Xhonneux ([email protected]) hat im „debelux JOURNAL“ 6/2003 der Deutsch-Belgisch-Luxemburgischen Handelskammer (www.debelux.org) einen Kurzbeitrag zu dem Thema veröffentlicht:
„Umsatzsteuerliche Bestimmungen bei der Durchführung von Arbeiten in Luxemburg“.
Grundsatz: Ausländische Unternehmer, die in L steuerpflichtige Leistungen erbringen, wofür sie der Steuerschuldner sind, müssen sich in L zur Umsatzsteuer registrieren lassen Administration de l’Enregistrement et des Domaines, Steuerbüro Luxemburg 10, 7, rue du Plébiscite, B.P. 31, L-2010 Luxembourg. Die Formulare sind auch online verfügbar, www.etat.lu).
Eine Fiskalvertretung in L ist seit dem 1.1.2002 nicht mehr erforderlich. Nur noch Unternehmen aus Drittstaaten müssen zur Absicherung ihrer Steuerschuld eine Kaution hinterlegen oder eine Bankbürgschaft stellen.
Die Ausländer unterliegen damit derselben Mehrwertsteuerpflicht wie die Inländer und können ebenso für die in L in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.
Hamisso
Jean-Marie Halsdorf (CSV), Berichterstatter der „Commission des Finances et du Budget“ im Luxemburger Parlament (2.12.2003):
Die Mehrwertsteuer (TVA) geht von 1,2 Milliarden Euro(2003) auf 1,37 Milliarden Euro hinauf.
„D’Steierreform huet hei munches dynamiséirt, en plus maachen AOL, Amazon a Microsoft hei nei Horizonter op. Eise Saz bei der TVA ass ee vun deene wichtegste verbleiwende Standuertvirdeeler fir eist Land.“
Problem mit der TVA beim Einkassieren und Rückerstatten: Es sind noch 622 Millionen an TVA zurückzuzahlen.
Ab 1992 ist die Zahl der Steuerpflichtigen hier um 55 % angewachsen, die geschäftlichen Transaktionen um 130 % - die Anzahl Verwaltungsbeamten ist konstant geblieben.
Ein Urteil eines Zivilgerichts hat Antworten der Behörde mit einer Frist von 3 Monaten verlangt, was aber derzeit „materiell onméiglich ass“.
Von Juli bis September werden ca. 11.000 Deklarationen erstellt,
„an doriwwer eraus bleiwen déi entspriechend Operatioune fir bal 400 wieder Milliounen Euro nach ze maachen. Eng ongesond Situatioun, well doduerch d’Betrieber an Trésorerieschwieregkeete komme kënnen an a Faillite gesat kënne ginn.“
Der Steuerausfall durch Konkursfälle beträgt 5 % des Mehrwertsteueraufkommens, das waren von 1997 bis 2002 ein Betrag von 287 Millionen Euro.