Im sozialrechtlichen Sinne ist ein Grenzgänger ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der in einem Mitgliedsstaat der EU seiner Tätigkeit nachgeht und in einem anderen Mitgleidsstaat der EU wohnt, in den er normalerweise täglich, mindenstens aber einmal in der Woche zurückkehrt.
Die luxemburgische Verwaltung unterscheidet zwischen Inländern und Nichtansässigen.

Der versicherte Grenzgänger und seine evl. mitversicherten Familienangehörigen erhalten unter den gleichen Bedingungen Leistungen im Grossherzogtum Luxemburg, wie sie für in Luxemburg ansässige Versicherte gelten.

Jeder Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber innerhalb der ersten acht Tage des Beschäftigungsverhältnisses beim Centre Commun de Sécurité Sociale gemeldet.
Nach einiger Zeit (in der Regel 4 bis 6 Wochen) erhält der Arbeitnehmer seine Sozialversicherungskarte nach Hause geschickt.
Auf ihr steht auch die Sozialversicherungsnummer. Die Karte ist bei Arztbesuchen in Luxemburg vorzuzeigen.

Eine extra Krankenversicherungskarte wie in Deutschland gibt es in Luxemburg nicht.
Auch die Familienangehörigen erhalten eine solchen Versichertenausweis.

Ist ein Familienmitglied in Deutschland sozialversicherungspflichtig, so sind Kinder über dieses Familienmitglied in Deutschland versichert.
Beispiel: Vater arbeitet in Luxemburg, Mutter arbeitet in Deutschland: Kinder sind in Deutschland versichert.

Damit Grenzgänger auch in Deutschland zum Arzt gehen können, bekommt man von der Krankenkasse in Luxemburg in zweifacher Ausführung das Formular S1 (vormals E106) zugeschickt.
Dieses Formular muss ausgefüllt und an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland geschickt werden (wichtig: BEIDE Exemplare müssen ausgefüllt an die Krankenkasse in Deutschland geschickt werden).
Die gesetzliche Krankenkasse ist dabei von dem Grenzgänger frei wählbar.

Von der deutschen Krankenkasse bekommt man dann eine Krankenversicherungskarte, auf der der Grenzgänger-Statuns vermerkt ist (in der Regel eine 7).
Die deutsche Krankenkasse rechnet automatisch mit der luxemburgischen Krankenkasse ab.
Unabhängig davon ist in Deutschland die Praxisgebühr zu entrichten!

Sollte das Formular S1 nicht automatisch von der CNS zugestellt werden, so kann es manuell angefordert werden. Dazu bitte hier klicken.

Das Centre Commun de Sécurité Sociale stellt übrigens auf Wunsch auch eine europäische Krankenversicherungskarte aus.
Diese kann ganz einfach hier angefordert werden.
  

Im Krankheitsfall

Im Krankheitsfall wird in Luxemburg ebenso wie in Deutschland in den ersten beiden Tagen kein Krankenschein fällig.
Der Arbeitgeber muss allerdings bereits am ersten Tag informiert werden.
Ab dem dritten Tag muss bei der luxemburgischen Gesundheitskasse (Caisse Nationale de Santé, CNS) ein Krankenschein eingereicht werden – ebenso beim Arbeitgeber.
  

Alle Krankenscheine müssen, sobald sie ausgestellt werden, an folgende Adresse geschickt werden:

Caisse Nationale de Santé
Départment des Indemnités Pécuniaires
L-2979 Luxembourg.

Rechnungen medizinischer Leistungen, die rückerstattet werden sollen, gehen an folgende Adresse:

Caisse Nationale de Santé
Départment des Prestations en Nature (Remboursements)
L-2980 Luxembourg

Wichtig: Innerhalb Luxemburgs sind sämtliche Zuschriften an die Gesundheitskasse kostenlos, also von Porto befreit!
Wird der Brief mit dem Krankenschein von Deutschland nach Luxemburg geschickt, so fällt ein Porto von 70 cent (Standardbrief) an.


Nützliche Links und Adressen:

Postadresse CNS:

Caisse Nationale de Santé
125, route d’Esch
L-1471 Luxembourg
Telefon: (+352) 27 57 1