Als Werbungskosten (« frais d’obtention ») werden betrachtet die Ausgaben, die getätigt werden in direktem Zusammenhang mit dem Ziel, Einkünfte zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten (Art. 105, Absatz 1 L.I.R.).

Artikel 12 Absatz , Satz 2 L.I.R. bestimmt ein Aufteilungsverbot (« l’interdiction de ventilation »).

Wenn ein bestimmtes Gut oder eine bestimmte Ausgabe außer zu beruflichen Zwecken auch noch zu privaten Zwecken benutzt werden kann, so können sie nicht als Werbungskosten von der Einkommensteuer abgesetzt werden. (Es kann jedoch u.U. nichtsdestoweniger eine Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe gegeben sein!)

Die Rechtsprechung anerkennt eine Aufteilung in “beruflich” / “privat” nur unter bestimmten Bedingungen:

  • Die Trennung kann sauber vorgenommen werden.
  • Ohne allzu große praktische Schwierigkeiten.
  • Nach einer objektiven, von der Steuerbehörde nachvollziehbaren (!) Regel.
  • Oder wenn die private Nutzung von geringer Bedeutung ist (unter 10 %).

Beispiele

Eine saubere Aufteilung kann bei der Nutzung eines Kfz nach einem zuverlässig geführten Fahrtenbuch (« un carnet de bord ») vorgenommen werden.
Zum Beispiel Abschreibung 60 % privat / 40 % beruflich, laufende Kosten 60 % / 40 %.

Die Schuldzinsen des Kfz-Darlehens gehen hierbei nicht in die Werbungskosten ein. Ebenfalls nicht die Wertänderungen oder Verluste bei Verkauf, außer bei einem Spekulationsgewinn.
(Letztere Punkte sehen umgedreht aus für einen Freiberufler, der das Kfz bilanziert hat, weil er es überwiegend beruflich nutzt).

Analoges gilt für die Nutzung des eigenen PCs, eines häuslichen Arbeitszimmers oder für die Beschaffung von Literatur oder Kleidung.
Was an beruflich eingesetzten Dingen ebenfalls privat genutzt werden kann (z.B. die Kleidung des Büroangestellten), ist nicht als Werbungskosten absetzbar.
Dabei wird von einer typisierten Betrachtungsweise ausgegangen (Welche Dinge sind typischer Weise für den privaten Gebrauch bestimmt?)
Wenn ein Steuerpflichtiger von dieser Betrachtung abweichen will (zum Beispiel kauft er eine Digitalkamera, die er nur beruflich nutzt), so muss er den beruflichen Gebrauch plausibel machen und ausdrücklich begründen.

Bei einem häuslichen Arbeitszimmer kommt es nicht auf den Nachweis an, ob es unbedingt für die Berufsausübung erforderlich ist. Sondern das Zimmer muss realiter existieren, klar vom Privaten abgetrennt und ausschließlich zur beruflichen Nutzung bestimmt sein (Also kein Bügelbrett im Arbeitszimmer eines Lehrers! Und auch kein Durchgangsbereich innerhalb der Wohnung.)

Kosten für die Ausbildung zu einem Beruf, der noch nicht ausgeübt wird (« frais de formation »), zählen hierbei zur Privatsphäre; zum Unterschied zu den Fortbildungskosten im derzeit ausgeübten Beruf (« frais de perfectionnement professionelle »).

Allgemeinbildung ist in dieser steuerlichen Sichtweise etwas, was man auch privat gut brauchen kann.
Ausgaben für entsprechende Literatur oder für Sprachenunterricht sind daher in der Regel nicht als Werbungskosten abzusetzen. Es sei denn, der Steuerpflichtige kann klar machen, dass die gekaufte Literatur oder der Fortbildungskursus ausschließlich beruflich genutzt werden kann (z.B. Wirtschaftsenglisch oder ein Statistikbuch).
Nach dem “Jugement Tribunal administratif” vom 6. August 1997 (No. 9574) sind sogar die Kosten eines Promotionsstudiums nicht als Werbungskosten geltend zu machen, weil der Doktortitel auch einen privaten Nutzen stifte.

Artikel 12 Absatz , Satz 2 L.I.R.
« Sans préjudice des dispositions relatives aux dépenses spéciales, ne sont déductibles ni dans les différentes catégories de revenus nets ni du total des revenus nets les dépenses ci-après énumérées:
1. les dépenses effectuées dans l’intérêt du ménage du contribuable et pour l’entretien des membres de sa famille. »