Wie die Einkünfte bzw. die unterschiedlichen Einkommensarten sowei die dazu gehörigen Werbungskosten, die Sonderausgaben usw. sich in ihrer jeweiligen Höhe auf die betreffenden Besteuerungsperioden verteilen, wirkt sich auf die Höhe des zu versteuernden Einkommens aus und damit auf den Steuersatz, der jeweils anzuwenden ist.

Es ist daher nicht nur für Pedanten von Interesse, nach welcher Regel hier zu verfahren ist. Sie findet sich im Artikel 108 L.I.R. Soweit es sich um die Belange des privaten Haushaltes dreht, heißt es hier:

Die Einnahmen oder Ausgaben sind dem Besteuerungsjahr zuzuordnen, wo sie anfallen.
Bei Einnahmen: wann sie dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehen; bei Ausgaben: wann sie getätigt werden (z.B. Abgabe des Überweisungsauftrags bei der beauftragten Bank).

Für periodische (monatlich, … usw.) Einnahmen oder Ausgaben gilt noch eine Ausnahmeregelung:

Zu Jahresende oder Jahresbeginn (etwa 14 Tage davor oder danach) werden diese noch oder schon dem Steuerjahr zugeordnet, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige XY erhält sein Gehalt für Januar 2005 schon am 22. Dezember 2004.

Lösung: Das Gehalt wird steuerlich dem Jahr 2005 zugeordnet.

Die Regelung nach Art. 108 L.I.R. kann sich insbesondere bei großen Zeitverschiebungen in Gehaltszahlungen auf die Höhe der geschuldeten Steuer auswirken.

Etwa wenn ein Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte eine Beschäftigung im Großherzogtum begonnen hat und die Gehaltszahlungen dafür erst später im darauf folgenden Jahr gezahlt bekommt.

Diese Zahlungen werden dann nur für das Folgejahr berücksichtigt, wo sie das Jahreseinkommen entsprechend erhöhen und zu einem höheren Steuersatz führen.

Im Jahr, wo die Beschäftigung angefangen hat, fallen dafür dann keine Lohnsteuer (und somit auch keine Steuerbefreiungen oder Ermäßigungen!) an.