Am 15. Januar 2022 treten gesetzliche Bestimmungen in Kraft, die die Pflicht einführen, am Arbeitsplatz ein COVID-19-Impfzertifikat, eine Genesungsbescheinigung oder einen negativen Test vorzulegen.

Relevanter Artikel: Ab 15. Januar: 3G am Arbeitsplatz in Luxemburg

Diese sanitären Maßnahmen können sich auch auf die Sozialversicherung auswirken, insbesondere was die Meldungen bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale – CCSS) sowie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betrifft.

Keine Lohnfortzahlung

Das neue Gesetz besagt, dass es keinen Lohnanspruch gibt, wenn man aufgrund eines fehlenden Nachweises nicht zur Arbeit erscheint.
Alternativ können Urlaubstage aufgebraucht werden.

“Der Arbeitnehmer, dem der Zugang zu seinem Arbeitsplatz verweigert wird, kann gemäß den Bestimmungen von Artikel L. 233-10 des Arbeitsgesetzes die gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Erholungsurlaubstage nehmen.
Wird keine Vereinbarung getroffen oder möchte der Arbeitnehmer die gesetzlich oder tariflich festgelegten Erholungsurlaubstage nicht in Anspruch nehmen, verliert er von Rechts wegen den Teil seines Arbeitsentgelts, der den nicht geleisteten Arbeitsstunden entspricht”.

Wenn der Arbeitnehmer also die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwesenheit am Arbeitsplatz nicht erfüllt und keinen Urlaub nimmt bzw. der Urlaub nicht gewährt wird, werden die betreffenden Stunden oder Tage nicht entlohnt.

Während die Mitgliedschaft der betroffenen Person in der Sozialversicherung aufrechterhalten wird, sind insbesondere im Bereich der Rentenversicherung besondere Regeln anzuwenden.

Da die Zeit der Nichtentlohnung als tatsächliche Zeit der Versicherungslaufbahn innerhalb der Grenze von 64 Stunden pro Monat zählt, muss der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter diese Zeiten der Nichtentlohnung der CCSS melden, damit diese diese Zeiten berücksichtigen und die darauf entfallenden Beiträge für das Rentenrisiko festlegen kann.

Bei der Meldung ist Folgendes zu beachten:

  • Der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter meldet monatlich die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Stunden und die entsprechenden Löhne auf dem üblichen Weg (DECSAL-Datei für SECUline-Benutzer oder Lohnliste).
  • Der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter meldet die unbezahlten Arbeitsperioden mithilfe eines speziellen Formulars, das auf dem Internetportal der CCSS (https://ccss.public.lu/fr/actualites/2022/01/07.html) verfügbar ist.

Die unbezahlten Zeiträume sind im Folgemonat der tatsächlichen Periode an die CCSS zu melden.

Es wird darauf hingewiesen, dass auch Haushalte, die einen Arbeitnehmer beschäftigen, von diesen Bestimmungen betroffen sind.

Die Berechnung der diesbezüglichen Beiträge erfolgt später durch die CCSS und wird von der CCSS mitgeteilt.