Die grenzüberschreitende Mobilität von Arbeitnehmern ist ein zentrales Merkmal der Großregion.

Intensive Bewegungen von Grenzpendlern in die und aus der Region führen zu einer engen Verflechtung der regionalen Arbeitsmärkte.
Im Jahr 2018 gab es in der Großregion 240.500 Grenzgänger, Tendenz steigend,  die in einem Land wohnen und in einem anderen arbeiten.

Die Digitalisierung der Arbeitswelt bietet den Arbeitnehmern, einschließlich der Grenzgänger, die Möglichkeit, ihre Arbeit verstärkt außerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers zu verrichten.
Durch die Nutzung der dezentralen Instrumente der Informations- und Kommunikationstechnologien, wie Laptops, Tablets oder Smartphones, die mit den Unternehmen verbunden sind, z.B. über das Internet, das sie von den räumlichen und zeitlichen Barrieren befreit, können die Grenzgänger ihre Arbeit vor allem zu Hause verrichten.

Work-Life-Balance wichtiger Faktor

Telearbeit kann den Bedarf des Grenzgängers an Fahrten zur und von der Arbeit verringern oder beseitigen und so mehr Freiheit, z.B. für die Kinderbetreuung oder die Betreuung älterer Menschen, schaffen.
Insbesondere in der Großregion mit ihren starken grenzüberschreitenden Verkehrsströmen gibt es Möglichkeiten, die Verkehrssituation zu entlasten.

Rechtliche Aspekte

Die Prüfung der verschiedenen rechtlichen Aspekte seitens der Task Force Grenzgänger beschränkt sich auf die Telearbeit von Arbeitnehmern im privaten Sektor.

In den Ländern der Großregion gibt es Unterschiede in der rechtlichen Grundlage für Telearbeit.
Die Regelungen zur Telearbeit finden sich im Gesetz, in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

Das deutsche Arbeitsrecht gewährt dem Arbeitnehmer keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes.
In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen werden lediglich die Rahmenbedingungen für die Telearbeit festgelegt.
Sie gewähren kein individuelles Recht auf die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereitet allerdings derzeit einen Gesetzentwurf zur Telearbeit für abhängig Beschäftigte vor; siehe dazu Deutscher Bundestag, Drucksache 19/13077 vom 10.09.2019.

Frankreich weiter als Deutschland

Frankreich bildet eine Ausnahme zu den anderen Ländern der Großregion, da sein Arbeitsgesetz das Recht des Arbeitnehmers auf Telearbeit anerkennt, jedoch nur dann, wenn Telearbeit durch einen Tarifvertrag oder eine Charta festgelegt wurde. Nur in diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Ablehnung des Telearbeitsantrags des Arbeitnehmers zu begründen.

In Luxemburg wird die Telearbeit durch die Vereinbarung der Sozialpartner (OGBL, LCGB, UEL) geregelt, die am 21. Februar 2006 geschlossen, zuletzt am 15. Dezember 2015 verlängert und in der großherzoglichen Verordnung vom 15. März 2016 zu einer allgemeinen Verpflichtung erklärt wurde.
Die Umsetzung der Telearbeit erfolgt in Luxemburg bislang in Form einer individuellen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Belgien unterscheidet zwischen regulärer/struktureller und gelegentlicher Telearbeit.
Gelegentliche Telearbeit ist nur in Fällen höherer Gewalt möglich, d.h. bei unvorhergesehenen Ereignissen, wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen an der Ausübung seiner Arbeit gehindert wird.

Steuerliche Aspekte

Um eine Doppelbesteuerung bestimmter Steuerzahler zu vermeiden, haben die verschiedenen Länder der Grossregion bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen.
Da sich die Bestimmungen von einem DBA zum anderen unterscheiden, gibt es keine einheitliche Besteuerung von Arbeitnehmern, die grenzüberschreitend tätig sind.
Die Besteuerung variiert zwischen den einzelnen Staaten.

Grenzgänger sind dabei definiert als Steuerpflichtige, die in einem Land wohnen, d.h. den Mittelpunkt ihres Privatlebens in diesem Land begründet haben, aber ihre berufliche Tätigkeit über die Grenze in das Nachbarland ausüben und am Ende ihrer Arbeit regelmäßig die Grenze überqueren, um in den Mittelpunkt ihres Privatlebens zurückzukehren.

Zwischen Deutschland und Luxemburg wurde am 23. August 1958 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen und zuletzt am 23. April 2012 geändert.

Wenn der Grenzgänger einen Teil seiner Tätigkeit in Deutschland (von seinem Wohnort oder von einem Telezentrum aus) in Form von Telearbeit ausübt, muss die Besteuerung in einen Teil des in Deutschland und einen Teil des in Luxemburg zu versteuernden Lohns aufgeteilt werden.
Wird eine Schwelle von 19 Tagen überschritten, so ist der Grenzgänger in seinem Wohnsitzstaat, d.h. Deutschland, mit dem Arbeitsentgelt zu besteuern, das er für die Zeit der in diesem Staat verrichteten Telearbeit erhält.
In Luxemburg muss der Grenzgänger dann gleichzeitig für diesen Teil des Gehalts von der luxemburgischen Steuer befreit werden.

In Frankreich liegt diese Schwelle derzeit bei 24, in Belgien bei 29 Tagen.

In Luxemburg will die Demokratiscche Partei nun das Recht auf Telearbeit im Gesetz verankern.

Relevanter Arikel: Ein Tag Home-Office in der Woche für Grenzgänger

Das vollständige Dokument der Task Force Grenzgänger gibt es hier zur Einsicht (in französischer Sprache).