Es ist nicht einfach für eine werdende Mutter, in einem Unternehmen die gleichen Aufgaben zu übernehmen wie vor der Schwangerschaft. In Luxemburg, wo 41 % der Beschäftigten Frauen sind, wird diese Frage nicht auf die leichte Schulter genommen. So hat das Gesetz Situationen definiert, denen schwangere (oder stillende) Arbeitnehmerinnen nicht ausgesetzt werden dürfen:

  1. Arbeiten, die mit Risiken aufgrund von körperlichen Haltungen verbunden sind (Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg, Arbeiten, bei denen man stehen oder hocken muss usw.).
  2. Arbeiten, die mit Risiken aufgrund von biologischen oder chemischen Arbeitsstoffen verbunden sind.

Unter diesen Umständen muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen oder die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin vorübergehend anpassen. Wenn möglich, sollte er dies tun, ansonsten kann die Arbeitnehmerin ihre Vorgesetzten an dieses Erfordernis erinnern (und zwar in jedem beliebigen Monat der erklärten Schwangerschaft).

Die im Großherzogtum geltenden Vorschriften sehen übrigens auch den Fall vor, dass sich eine solche Anpassung als “technisch oder objektiv unmöglich” erweisen könnte. Dann hat das Unternehmen keine andere Wahl, als die schwangere Frau an einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen. In diesem Fall wird die Schwangerschaft unter Fortzahlung des Gehalts fortgesetzt.

Ist eine Befreiung von der Arbeitspflicht möglich?

Ja, ein Arbeitgeber kann sich dafür entscheiden, seine schwangere Arbeitnehmerin nicht von der Arbeitspflicht zu entbinden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein neuer Einsatz nicht möglich ist.

In jedem Fall dürfen Anträge auf Freistellung von der Arbeit sowie die Wahl einer anderen Arbeitsorganisation oder eines anderen Arbeitsplatzes nur auf Empfehlung des Arbeitsmediziners erfolgen. Zögern Sie also nicht, ihn im Zweifelsfall vorher zu konsultieren.

Was ist, wenn ich in Nachtschicht arbeite?

Auch in diesem Fall schützt das luxemburgische Gesetz die Gesundheit und Sicherheit einer schwangeren Arbeitnehmerin. Eine werdende Mutter darf nicht gezwungen werden, zwischen 22:00 und 6:00 Uhr morgens zu arbeiten. Damit dies auch für den Arbeitgeber zwingend gilt, kann auch hier die Meinung des zuständigen Arbeitsmediziners eingeholt werden.

Die gleiche Regel gilt auch für stillende Mütter. Dies gilt bis zum ersten Lebensjahr des Kindes.

Wenn der Arbeitsmediziner eine positive Empfehlung gibt, nicht mehr in der Nacht zu arbeiten, muss das Unternehmen eine angepasste Beschäftigung am Tag anbieten. Dies gilt auch für den bisherigen Lohn.

Wenn es einen Einkommensunterschied zwischen einer Tages- und einer Abendstelle gibt, muss der Arbeitgeber die Differenz vorstrecken. Diese Summe wird ihm dann von der d'Gesondheetskeess -CNS-  erstattet (einschließlich der Arbeitgeberbeiträge).

Immer gleich: Wenn der Wechsel zu einer anderen Funktion mit anderen Arbeitszeiten nicht möglich ist, kann eine Freistellung von der Arbeit in Betracht gezogen werden.